fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Falls die Weinhandelsgesellschaft die Lieferung verlangt, geht das Eigen- 
tum an dem Weine auf die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Er- 
klärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt 
auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte 
geliefert wird. § 5 
Die Weinhandelsgesellschaft setzt den Übernahmepreis endgültig fest. 
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Übernahme, spätestens 
acht Tage danach. 
Alle Streitigkeiten zwischen der Weinhandelsgesellschaft und dem Ver- 
äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent- 
scheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. 
§ 6 
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) trifft nähere Bestimmungen. 
Die Weinhandelsgesellschaft hat bei Ausübung der ihr durch diese Ver- 
ordnung übertragenen Befugnisse den Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. § 7 
Wein im Sinne dieser Verordnung ist das durch alkoholische Gärung aus 
dem Safte der frischen Weintraube hergestellte Getränk sowie Dessertweine (§§ 1 
und 2 des Weingesetzes vom 7. April 1909), ferner anderer Süßwein, Kunstwein, 
Schaumwein, Vermouthwein, Wein mit Zusatz von Heilmittelstoffen, Traubenmost 
und Traubenmaische. § 8 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,  
1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 
2. wer den Vorschriften der §§ 2 und 3 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 9 
Die Vorschriften des § 8 treten am 1. April 1918, die übrigen Vor- 
schriften mit der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt 
des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 23. März 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts  vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,
	        
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