Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XX. 279 
Verordnung. 
(Vom 1. Juni 1910.) 
Den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend. 
Die Verordnung vom 24. November 1906, den Vollzug des Vermögeunsstenergesetzes be- 
treffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 721) wird wie folgt geändert: 
1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Vorschriften des § 12 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Einkommen- 
steuergesetz gelten auch für die Veranlagung gewerblicher Unternehmungen zur Vermögensstener."“ 
2. In § 2 fallen die Absätze 3 und 4 weg; Absatz 5 wird Absatz 3. 
3. Die Verweisung am Rande des § 3 hat zu lauten: 
„Zu § 4 des Gesetzes."“ 
4. In § 3 Absatz 1 wird Satz 2 und 3 gestrichen. 
5. Dem § 3 wird als weiterer Absatz beigefügt: 
„4. Die Vorschriften des § 16 Absatz 6 der Vollzugsverordnung zum Einkommenstener- 
gesetz finden auch in den Fällen des § 4 Absatz 2 des Vermögenssteuergesetzes Anwendung.“ 
6. In § 4 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. 
7. In § 9 Absatz 4 ist statt „10 000 “ zu setzen „20 000 “. 
8. In § 11 Absatz 3 ist statt „§ 24“ zu setzen „§ 23“ und statt des Satzes „in 
denen hat“ der Satz: „in denen nach §§ 23 und 24 der gleichen Vollzugsverordnung 
die Einkommensteueranlage überwiesen wird“. 
9. In § 14 ist in Absatz 1 statt „§ 31“ zu setzen „§ 29“ und in Absatz 2 statt 
3“ 31“. 
10. In § 16 Absatz 2 ist statt „§ 28“ zu setzen: „§ 27“. 
11. In § 22 Absatz 1 wird Satz 2 ersetzt durch folgende Bestimmung: 
„Anderungen der Waldeinschätzungen werden nur in den Fällen der §§ 21 bis 24 des 
Gesetzes vorgenommen.“ 
12. In § 40 Absatz 1 werden die Worte: „— abgesehen von den im Einführungsjahr 
vorzunehmenden Berichtigungen und Anderungen (§ 63 dieser Verordnung) —" gestrichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.