XX. 279
Verordnung.
(Vom 1. Juni 1910.)
Den Vollzug des Vermögenssteuergesetzes betreffend.
Die Verordnung vom 24. November 1906, den Vollzug des Vermögeunsstenergesetzes be-
treffend, (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 721) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Vorschriften des § 12 Absatz 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Einkommen-
steuergesetz gelten auch für die Veranlagung gewerblicher Unternehmungen zur Vermögensstener."“
2. In § 2 fallen die Absätze 3 und 4 weg; Absatz 5 wird Absatz 3.
3. Die Verweisung am Rande des § 3 hat zu lauten:
„Zu § 4 des Gesetzes."“
4. In § 3 Absatz 1 wird Satz 2 und 3 gestrichen.
5. Dem § 3 wird als weiterer Absatz beigefügt:
„4. Die Vorschriften des § 16 Absatz 6 der Vollzugsverordnung zum Einkommenstener-
gesetz finden auch in den Fällen des § 4 Absatz 2 des Vermögenssteuergesetzes Anwendung.“
6. In § 4 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
7. In § 9 Absatz 4 ist statt „10 000 “ zu setzen „20 000 “.
8. In § 11 Absatz 3 ist statt „§ 24“ zu setzen „§ 23“ und statt des Satzes „in
denen hat“ der Satz: „in denen nach §§ 23 und 24 der gleichen Vollzugsverordnung
die Einkommensteueranlage überwiesen wird“.
9. In § 14 ist in Absatz 1 statt „§ 31“ zu setzen „§ 29“ und in Absatz 2 statt
3“ 31“.
10. In § 16 Absatz 2 ist statt „§ 28“ zu setzen: „§ 27“.
11. In § 22 Absatz 1 wird Satz 2 ersetzt durch folgende Bestimmung:
„Anderungen der Waldeinschätzungen werden nur in den Fällen der §§ 21 bis 24 des
Gesetzes vorgenommen.“
12. In § 40 Absatz 1 werden die Worte: „— abgesehen von den im Einführungsjahr
vorzunehmenden Berichtigungen und Anderungen (§ 63 dieser Verordnung) —" gestrichen.