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Soweit in einem Orte infolge der neuen Ortsklasseneinteilung die bisherigen Wohnungs-
geldsätze eine Ermäßigung erfahren, soll den an einem solchen Orte ansässigen Beamten, die
im Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes das bisherige höhere Wohnungsgeld (einschließlich
etwaiger nach § 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1902 bewilligten Ortszulagen) bezogen haben,
der Mehrbetrag für ihre Person solange belassen werden, als sie an dem bisherigen Ort und
in der bisherigen Dienstklasse verbleiben.
84.
Das Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut.
Wohnungsgeldtarif.
Abteilung Jahresbetrag des Wohnungsgeldes für die Ortsklasse
des Gehaltstarifs
(Dienstklasse) 1 !II IHII I V
4 4 4 4% 4
1 A 1800 — — — —
L 1200 900 750 600 500
; 1050 750 600 500 100
b 900 650 540 450 350
E 750 600 180 100 300
D I 680 520 420 360 260
□ 600 450 360 300 230
II 520 100 320 260 200
1 150 3050 280 230 1700.
K. 400 300 250 200 150
i l
Klasseneinteilung der Orte.
Es werden zugeteilt der
Ortsklasse 1:
die Gemeinden: Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Pforzheim,
St. Blasien.
Von außerbadischen Gemeinden, an denen badische Beamte ihren dienstlichen Wohnsitz
haben, werden der ersten Ortsklasse gleichgestellt die Städte: Basel, Berlin, Darmstadt, Magde-
burg, Mainz, München, Schaffhausen und Würzburg.
Ortsklasse II:
die Gemeinden: Badenweiler, Bruchsal, Donaueschingen, Durlach, Eberbach, Emmendingen,
Ettlingen, Friedrichsfeld, Heddesheim, Kehl, Lahr, Lörrach, Müllheim, Neckargemünd, Neustadt,