II. 9
8 151.
Aushäugung von Gesetzesauszügen und eines Verzeichnisses der jugendlichen Arbeiter.
Dem Unternehmer ist von der Ortspolizeibehörde der Empfang der Anzeige alsbald nach
deren Einlauf zu bescheinigen; gleichzeitig ist derselbe von der Ortspolizeibehörde darauf auf-
merksam zu machen, daß er nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung in den Arbeits-
räumlichkeiten an einer in die Augen fallenden Stelle,
1. sofern er Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt, einen dem anliegenden Muster 17, Anlage.
entsprechenden Auszug aus den Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen
sofern er jugendliche Arbeiter beschäftigt,
a. einen dem anliegenden Muster IL#" entsprechenden Auszug aus den Bestimmungen Auge 3
über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und —
b. ein nach dem anliegenden Muster laufgestelltes Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter
auszuhängen habe.
II#
AMulage
8 152.
Verzeichnisse der Bettiebe.
Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen ist nach den anliegenden Mihge 3
Mustern V und W. von der Ortspolizeibehörde je ein Verzeichnis der im Gemeindebezirk 4. 6.
gelegenen, den Bestimmungen der §§ 135 bis 139a der Gewerbeordnung unterliegenden Be-
triebe (§ 148 dieser Verordnung), welche Arbeiterinnen über 16 Jahren, Kinder unter 14
Jahren oder junge Leute von 14 bis 16 Jahren beschäftigen, zu führen und auf dem Laufeuden
zu halten.
Für jeden Betrieb ist zum Zwecke der fortlaufenden Einträge mindestens eine Seite der
Verzeichnisse Wund W offen zu halten. Bei der Anlage und der Fortführung der Verzeich-
nisse V und W ist die für die deutsche Gewerbestatistik angenommene Gruppeneinteilung zu
Grunde zu legen, derart, daß die der gleichen Gruppe angehörenden Gewerbsunternehmungen
unmittelbar hintereinander eingetragen werden und die Reihenfolge der den Industriegruppen
gegebenen römischen Ziffern im Verzeichnis einzuhalten ist.
C. Ubertragung von Arbeit an Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter
zur Verrichtung außerhalb des Betriebs.
§ 152 u.
Zuständigkeiten.
Im Sinne von § 137a der Gewerbeordnung ist Polizeibehörde das Bezirksamt, höhere
Verwaltungsbehörde der Bezirksrat und Zentralbehörde das Ministerium des Innern.
Zuständig zu einer Verfügung nach Absatz 3 des § 137 # ist dasjenige Bezirksamt, in
dessen Bezirk der Betrieb (§ 137 a Absatz 1) gelegen ist.