Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Nr. XXII. 289 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 15. Juni 1910. 
  
Juhalt. 
Bekanntmachung:; des Miuisteriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten: Anderung der Postordnung für das Deutiche Reich betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom §. Juni 1910.) 
Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend. 
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 
erlassene und unterm 22. März 1900 (Seite 469 ff. des Gesetzes= und Verordnungsblattes) 
bekannt gegebene Postordnung vom 20. März 1900 hat durch Verordnung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 1. Juni 1910 einige Anderungen und Ergänzungen erfahren. 
Diese Verordnung wird nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Karlsruhe, den 8. Juni 1910. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Marschall. 
Eberle. 
Berlin W 66, den 1. Juni 1910. 
Anderung der Bostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geäudert und ergänzt: 
1. Im §8 „Drucksachen“ ist bei Ziffer 7 des Absatz hinter „Handels- 
zirkularen" einzuschalten: 
„ Annoncen-Anerbieten“. 
2. In demselben § (8) ist der Absatz A### wie folgt zu ändern: 
Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen unter 1 und u 
entsprechende, in Größe und Stärke des Papiers sowie in ihrer sonstigen Beschaffenheit zur 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 43
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.