Nr. XXIII. 293
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 30. Juni 1910.
Inhalt.
Gesetz: Die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 16. Juli 1910 betressend.
Gesetz.
b (Vom 30. Juni 1910.)
Die Steuererhebung in der Zeit vom 1. bis mit 16. Juli 1910 betressend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie
folgt:
Einziger Artikel.
Die direkten und indirekten Steuern, die in der Zeit vom 1. bis mit 16. Juli 1910
zum Einzug kommen, sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen verfügt werden, nach
dem dermaligen Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben.
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. Juni 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
Göller.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Farl##ube.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1910. 44