Nr. XXVI. 299
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 16. Juli 1910.
Inhalt.
Gesetz: die Irrenfürsorge betreffend.
Verordnung: des Minuisteriums des Innern: die Frrenfürsorge betreffend.
Gesetz.
Die Irrenfürsorge betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
(Vom 25. Juni 1910.)
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, wie
folgt:
81.
(1.) Ein Geisteskranker darf ohne oder gegen seinen Willen in einer Irrenanstalt unter- Voraus-
gebracht werden, wenn das zuständige Bezirksamt (Z 6) die Unterbringung auf Antrag für rbungen ber
statthaft erklärt (§§ 2 bis 4) oder von Amts wegen anordnet (§ 5).
in Irren-=
(2). Als Geisteskranke im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Geistesschwachen. anstolten.
82.
Berechtigt zur Stellung des Antrages sind Antrags-
I. bei minderjährigen und entmündigten Kranken der gesetzliche Vertreter; berechtigr.
2. bei volljährigen nicht entmündigten Kranken die Eltern und Voreltern, Nachkommen,
Ehegatten und Geschwister;
beim Fehlen oder bei Verhinderung der in Ziffer 1 und 2 bezeichneten Antrags-
berechtigten die mit der Fürsorge für den Kranken befaßten Behörden, sonstigen
öffentlichen Organe, Verwandten oder Verschwägerten;
4. bei Geisteskranken, die im armenrechtlichen Sinne hilfsbedürftig sind, der unter-
stützungspflichtige Armenverband;
bei Zwangszöglingen das die Zwangserziehung leitende B zirksamt;
Geseßzes und Verordnungsblatt 1910.
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