Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

302 XVI. 
3. aktive Militärpersonen auf Anordnung der vorgesetzten Militärbehörde. 
(2.) Die Verwahrung darf in diesen Fällen die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen. 
§ 9. 
Eutlassung. (1.) Die wegen Geisteskrankheit in Irrenanstalten untergebrachten Personen dürfen gegen 
ninshr ihren Willen in der Anstalt nicht länger zurückgehalten werden, wenn sie als nicht geisteskrank 
Zurück erkannt werden, oder wenn nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Anstaltsleiters Heilung ein- 
haltung. getreten ist, oder wenn die Statthafterklärung (§ 4) oder die bezirksamtliche Anordnung (§5) 
zurückgezogen oder aufgehoben wird. 
(2.) Gegen die Zurückhaltung eines Geisteskranken in der Anstalt steht dem volljährigen 
Kranken selbst, sofern er nicht geschäftsunfähig ist, sowie den in § 2 Ziffer 1, 2 und 4 ge- 
nannten Antragsberechtigten der Einspruch zu. Über den Einspruch entscheidet das Bezirks- 
amt. Auf die gegen die bezirksamtliche Verfügung nach § 4 Absatz 1 Ziffer 1 des Ver- 
waltungsrechtspflegegesetzes zulässige Klage findet § 4 Absatz 2 Satz? Anwendung. Die Not- 
frist beginnt mit der Eröffnung der Verfügung des Bezirksamts, für Klageberechtigte, an die 
eine Eröffnung nicht erfolgte, mit der Erlassung dieser Verfügung. 
(3.) In den Fällen des Dringlichkeitsverfahrens (§ 7) findet Absatz 2 ebenfalls Anwendung. 
(4.) Das Bezirksamt ist berechtigt, eine Entschließung über einen kurz vorher zurück 
gewiesenen Einspruch abzulehnen, wenn neue Tatsachen nicht behauptet werden können und das 
zu erhebende Sachverständigengutachten jede Veränderung des Zustandes des Kranken seit der 
früheren Entscheidung in Abrede stellt. 
8 10. 
Entlassung bei (1.) Die Entlassung muß ferner erfolgen, wenn der nach 82 gestellte Antrag zurück— 
urssiien gezogen wird. 
(2.) Liegt jedoch in einem solchen Falle nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Anstalts- 
leiters eine der Voraussetzungen des § 5 vor, so hat der Anstaltsleiter unverweilt dem Bezirks- 
amt (§ 6) Anzeige zu erstatten, welches alsdann das Weitere nach § 5 zu veranlassen hat. 
Die Bestimmung des § 7 Absatz 5 am Ende findet hier ebenfalls Anwendung. 
(3.) Nach Maßgabe des Absatz 2 ist auch zu verfahren, wenn bei einem auf seinen eigenen 
Antrag in einer Irrenanstalt untergebrachten Kranken in dem Zeitpunkt, in dem er seine Eut- 
lassung verlangt, die Voraussetzungen des § 5 nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Anstalts- 
leiters vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn diese Voraussetzungen bei einer zur Beobachtung 
ihres Geisteszustandes auf Grund dieses Gesetzes eingewiesenen Person (§ 8) beim Ablauf der 
Beobachtungsfrist vorliegen; die Anzeige (Absatz 2 Satz 1) hat in diesem Falle auch an die 
Behörde zu erfolgen, welche die Beobachtung angeordnet hat. 
Unterbringung § 11. 
in Krangen- (I.) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4, 9 und 10 finden auf die Unterbringung von 
anstalten. Geisteskranken in öffentlichen Kranken= und Armenanstalten entsprechende Anwendung.
	        
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