Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

306 XXVI. 
88B. 
Zuässigkeit (1.) Personen, deren Geisteszustand auf Grund gesetzlicher Vorschrift beobachtet und begut- 
kerscnmnn achtet werden soll (§ 8 des Gesetzes, § 81 Strafprozeßordnung, 5 217 Militär-Strafgerichts- 
ordnung, § 656 Zivilprozeßordnung), können in jede der öffentlichen Irrenanstalten aufge- 
nommen werden. 
(2.) Wenn die Verpflegungskosten aus dem Vermögen des Kranken oder eines dazu privat- 
rechtlich Verpflichteten bestritten werden, steht dem Antragsberechtigten die Wahl unter den 
in § 1 erwähnten Anstalten frei. · 
89. 
Unmitielbare Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Bezirke, aus denen frisch Erkrankte regel— 
gusluftahe, mäßig in die Übernahmeanstalten aufgenommen werden können; jedoch ist in diesen Fällen 
ter in die ebenso wie in den Fällen des § 8 Absatz 2 die Aufnahme frisch Erkrankter in die Ubernahme- 
übernahme= anstalten nur insoweit zulässig, als dadurch die Übernahmen aus den Aufnahmeanstalten nicht 
anstolten. beeinträchtigt werden. 
§ 10. 
Aussicht über (1.) Die unmittelbare Aufsicht führt über die psychiatrische Klinik in Heidelberg die aka- 
die öffen= demische Krankenhauskommission, über die psychiatrische Klinik in Freiburg der Senat der 
Achen Jereu-r Universität; die Oberaufsicht über diese Kliniken führt das Ministerium der Justiz, des Kultus 
und Unterrichts. 
(2.) Die unmittelbare Aufsicht über die Heil-= und Pflegeanstalten führt der Verwaltungs- 
hof, die Oberaufsicht das Ministerium des Innern. 
(Z.) Von den genannten Ministerien werden die für den Betrieb der Anstalten maß- 
gebenden Hausordnungen erlassen. 
–. 11. 
Periodische Jede öffentliche Irrenanstalt wird jährlich mindestens einmal durch einen Kommissär des 
Nachschan zuständigen Ministeriums unter Mitwirkung eines Medizinalreferenten einer unvermuteten 
Nachschau unterzogen, bei welcher jedem Kranken Gelegenheit zu geben ist, etwaige Beschwerden 
den Kommissären des Ministeriums vorzutragen. 
II. Verfahren bei der Aufnahme. 
812. 
a. Aufnahnie (1.) Volljährige Nerven= oder Geisteskranke, die nicht entmündigt sind, können auf ihren 
auf eigenen eigenen Antrag zum Zwecke der Heilung oder der Beobachtung in den öffentlichen Irreu- 
trag des anstalten ohne weiteres aufgenommen werden, wenn sie sich nach dem Ermessen der Direktion 
zur Aufnahme eignen und für die Erstattung der Verpflegungskosten Sicherheit geleistet wird. 
(2.) Der Antrag des Kranken ist von der Direktion zu Protokoll zu nehmen; das Er- 
gebnis der Untersuchung des Kranken ist schriftlich festzustellen. 
(3.) Das Gleiche gilt für die Aufnahme von volljährigen Epileptischen, deren Leiden nicht 
mit Seelenstörung verbunden ist.
	        
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