Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

II. 11 
2. Zur Gestattung der Überarbeit von Arbeiterinnen über 16 Jahren wegen „außer- 
gewöhnlicher Häufung von Arbeit“ ist die untere Verwaltungsbehörde nur für 2 Wochen, 
d. h. für zehn aufeinanderfolgende Arbeitstage zuständig, da 2 Wochen außer den etwaigen 
Feiertagen stets 2 Sonntage und 2 Sonnabende umfassen. Im Übrigen ist nur die höhere 
Verwaltungsbehörde zuständig, also auch dann, wenn vor Ablauf der 2 Wochen eine Fort- 
dauer der längeren Beschäftigung nachgesucht wird. Innerhalb des Kalenderjahres ist die 
untere Verwaltungsbehörde nur von Neuem zuständig, wenn nach Ablauf der von ihr oder 
der höheren Verwaltungsbehörde zugelassenen längeren Beschäftigung in dem Betrieb oder der 
betreffenden Betriebsabteilung die gesetzliche Beschäftigung wieder eingetreten und ein neuer 
Antrag wegen Wiederkehr außergewöhnlicher Häufung der Arbeit gestellt ist. 
3. Der Antrag auf Gestattung der Ausnahme ist unmittelbar oder durch Vermittelung 
der Ortspolizeibehörde an das Bezirksamt zu richten. Mangelhafte Anträge sind zur Ver- 
vollständigung zurückzugeben. Vor der Beschlußfassung oder der Vorlage an die höhere Ver- 
waltungsbehörde ist mit tunlichster Beschleunigung die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben 
festzustellen. Wo es ohne Verzögerung der Beschlußfassung tunlich ist, insbesondere bei den 
für die Zeit von mehr als 2 Wochen beantragten Zulassungen, ist der Fabrikinspektion und 
geeigneten Falls auch der für den Sitz des Betriebs bestehenden gewerblichen Vertretung sowie 
Vertretern der im Betrieb beschäftigten Arbeiter Gelegenheit zur Außerung zu geben. Die 
dreitägige Frist für den von der unteren Verwaltungsbehörde zu erteilenden Bescheid beginnt 
mit dem Zeitpunkt des Eingangs des den gesetzlichen Anforderungen völlig entsprechenden Antrages. 
4. Für höchstens 40 Arbeitstage im Kalenderjahre kann die Uberarbeit genehmigt werden, 
ohne daß ein Ausgleich in der übrigen Zeit des Jahres einzutreten braucht. Soll aber die 
Überarbeit auch nur für einen Tag über die 40 Arbeitstage hinaus von der höheren Ver- 
waltungsbehörde genehmigt werden, so muß auch für die bereits gestatteten 40 Tage ein 
Ausgleich eintreten. Für mehr als 50 Tage im Jahr darf die Überarbeit nicht genehmigt werden. 
5. Unternehmer, welche für mehr als 10 Arbeitstage im Kalenderjahre die Genehmigung 
zur Überarbeit nachsuchen, haben einen Betriebsplan für das ganze Kalenderjahr einzureichen, 
welcher für den Betrieb oder die betreffende Betriebsabteilung die Arbeitszcit der Arbeiterinnen 
über 16 Jahren an allen Betriebstagen ersehen läßt. 
Sonn= und Festtage, sowie diejenigen Tage, für welche auf Grund des § 139 Absatz 1 
der Gewerbeordnung eine längere als die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit gestattet worden 
ist, sind bei der nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorzunehmenden Berechnung des 
Durchschnitts der Betriebstage außer Ansatz zu lassen. Maßgebend ist auch für die sogenannten 
Campagne-Industrien, welche nur während eines Teils des Jahres im Betriebe sind, der Durch- 
schuitt der Betriebstage, d. h. der Tage, an welchen ein regelmäßiger Betrieb stattfindet. 
Die höhere Verwaltungsbehörde darf die Genehmigung zur Überarbeit für mehr als 40 
Arbeitstage im Kalenderjahre nur unter der Bedingung erteilen, daß in dem Betrieb oder in 
der betreffenden Betriebs-Abteilung für die nicht auf Vorabende von Sonn= und Festtagen 
fallenden Betriebstage des Kalenderjahres die durchschnittliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht 
übersteigt.
	        
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