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obachtung abgeschlossen ist, wenn der Kranke entmündigt wird und der Vormund die Entlassung
verlangt oder wenn die Verpflegungskosten nicht mehr sichergestellt sind.
(3.) Liegen jedoch in den Fällen des vorhergehenden Absatzes oder des 8 10 Absatz 1 des
Gesetzes nach Ansicht der Anstaltsdirektion die Voraussetzungen des § 5 des Gesetzes vor, so
ist der Kranke bis zu der unverweilt herbeizuführenden Entschließung des Bezirksamts für-
sorglich in der Anstalt zurückzuhalten (8 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes).
(4.) In den Fällen des § 2 Ziffer 5 bis 7 des Gesetzes ist die Entlassung auch nach
erfolgter Genesung nur zulässig, nachdem der Behörde, welche die Aufnahme beantragt hatte,
Gelegenheit zur Außerung gegeben worden ist. Auch ist in diesen Fällen der Zeitpunkt der
Entlassung der Behörde rechtzeitig vorher anzuzeigen, damit diese geeignetenfalls über die
weitere Unterbringung des zu Entlassenden befinden kann.
(5.) Wenn bei einem auf bezirksamtliche Anordnung untergebrachten Kranken Heilung
eingetreten oder das Nichtvorhandensein geistiger Erkrankung festgestellt ist, so hat die Anstalts-
direktion die Zurücknahme der bezirksamtlichen Anordnung unverzüglich herbeizuführen.
(6.) Wenn bei einem auf Antrag eines Antragsberechtigten untergebrachten Kranken zwar
nicht Heilung aber Besserung eingetreten ist, welche nach dem Urteil der Anstaltsdirektion
Anstaltsfürsorge nicht mehr nötig erscheinen läßt, so hat die Anstaltsdirektion dem Bezirksamt
hiervon wegen Zurücknahme der Statthafterklärung Mitteilung zu machen.
(7.) Auf Gesuche der in § 2 Ziffer 1, 2 und 4 des Gesetzes genannten Personen und
Behörden um Entlassung eines Kranken findet § 29 Absatz 3 entsprechende Anwendung.
8 33.
Von der bevorstehenden Entlassung hat die Anstaltsdirektion demjenigen, der den Antrag Anzeige von
auf Unterbringung gestellt hat, dem zuständigen Bezirksamt und dem Armenverband oder öffent- *
lichen Organ, das die Verpflegungskosten trägt, Mitteilung zu machen, ebenso dem Bezirksarzt
des früheren und des künftigen Aufenthaltsorts des Kranken, letzterem unter Mitteilung eines
kurzen Krankheitsberichts und der etwa nötigen Bemerkungen über die weitere Fürsorge für
den Kranken.
8 34.
(1.) Von der Entweichung eines Kranken, welcher nicht alsbald wieder ergriffen werden Entweichung
kann, hat die Anstaltsdirektion dem Bezirksamt, welches die Aufnahme für statthaft erklärt ines Kranken
oder angeordnet hatte, sowie derjeuigen Person oder Behörde, von welcher die Aufnahme bean-
tragt oder angeordnet worden war, gegebenenfalls auch den durch den Kranken gefährdeten
Personen unwerzüglich Nachricht zu geben.
(2.) Zugleich sind diejenigen Polizeibehörden (Bezirksamt, Bürgermeisteramt), deren Ver-
ständigung im Interesse der Ermittelung des Aufenthalts oder der Zurückverbringung des
Kranken oder der Fürsorge für denselben oder des Schutzes anderer Personen angezeigt er-
scheint, hiervon in Kenntnis zu setzen.