Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVI. 319 
(2.) Für die Aufnahme von volljährigen Epileptischen, deren Leiden nicht mit Seelen— 
störung verbunden ist, gelten die Bestimmungen des § 44; minderjährige Epileptische dieser 
Art können auf Antrag ihres gesetzlichen Vertreters ohne Mitwirkung des Bezirksamts auf- 
genommen werden. 
(3.) Für die von öffentlichen Korporationen betriebenen Anstalten für Schwachsinnige, 
Kretinen, Idioten und Epileptische können auch nichtärztliche Leiter bestellt werden, sofern der 
regelmäßige Besuch eines Arztes in den vom Ministerium des Innern für zulässig erachteten 
Zeitabschnitten gesichert ist. In diesen Fällen können die vorgeschriebenen Bücher und Nach- 
weisungen von dem nichtärztlichen Leiter unter Aufsicht des Arztes geführt werden. Für den 
Verkehr der in diesen Anstalten untergebrachten Kranken mit ihren Angehörigen und Behörden 
finden die Vorschriften der 88 28 und 29 sinngemäße Anwendung. Auch kann die Nachschau 
durch die Kommissäre des Ministeriums des Innern (8 +1 Absatz 2) in diesen Anstalten in 
zweijährigen Zwischenräumen erfolgen. 
(. Aufnahme geisteskranker Versonen in Kranken- und Armenanstalten. 
8 56. 
(1.) Auf die nicht bloß vorübergehende Aufnahme eines Geisteskranken in öffentlichen Dauernde 
Kranken= und Armenanstalten (Kreispflege= und Landarmenanstalten, Bezirks-, Gemeinde= und sinering 
sonstige öffentliche Krankenhäuser, Pfründneranstalten) finden neben den Bestimmungen der kranken in 
§§ 1 bis 4, 9 und 10 des Gesetzes die §§ 45, 47, 48 und 19 entsprechende Anwendung. Losemaiichen 
(2.) Der dem Bezirksarzt zu erstattenden Anzeige über die Aufnahme des Kranken (§ 18 Armen= 
Absatz 1) ist das von einem Bezirksarzt oder dem Vorstand einer inländischen öffentlichen austalten. 
Irrenanstalt ausgestellte Zeugnis, daß der Kranke einer psychiatrischen Behandlung und der 
Unterbringung in einer Irrenanstalt nicht bedarf (8§ 11 Absatz 2 des Gesetzes), anzuschließen. 
* 57. 
(1.) Die vorübergehende Unterbringung eines Geisteskranken in einer öffentlichen Kranken= Vorüber= 
oder Armenanstalt (§ 11 Absatz 3 des Gesetzes) hat der Anstaltsleiter binnen 24 Stunden e 
dem Bezirksarzte, in dessen Bezirk die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen. Mit der Anzeige ist Geisteskranken 
das in § 11 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 des Gesetzes vorgeschriebene Zeugnis in Koonken- 
über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die vorübergehende Unterbringung anstallen. 
dem Bezirksarzt zu übersenden; der Bezirksarzt hat diese Anzeige nebst dem ärztlichen Zeugnis 
alsbald an das Bezirksamt des Anstaltsortes weiterzugeben. 
(2.) Das Bezirksamt hat hierauf die Verhandlungen wegen Verbringung des Kranken in 
eine Irrenanstalt unverzüglich einzuleiten. Die Verbringung des Kranken in eine Irren- 
anstalt hat zu erfolgen, sobald das der Überführung in die Irrenanstalt entgegenstehende 
Hindernis beseitigt ist.
	        
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