Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

332 XXVII. 
Übertrag. . 7676636 .4 
Die außerordentlichen Ausgaben für 1910/11 betragen 
für neue Anforderugen 9921 290 % 
für aufrecht erhaltene Restkredite aus der 
Etatperiode 190809) .. 2166 497 „ 
zusamen 12 087787 A— 
die außerordentlichen Einnahmen 
für 1910/11 betragen 810569 % 
hierzu der am letzten Dezember 1909 im 
umlaufenden Betriebsfonds vorhandene 
Überschuß vodvo . .. 1 603 126 „ 
zusammien 2413 695 „ 
Überschuß an außerordentlichen Ausgaben für 1910/11 9674092 1 
Der hiernach sich ergebende Fehlbetrag .. . .. . . ... 1997 456 
ist, soweit er nicht aus verfügbaren Mitteln des umlaufenden Betriebsfonds beglichen werden 
kann, durch einen außerordentlichen, in den folgenden Etatperioden wieder zu ersetzenden Zuschuß 
aus der Amortisationskasse zu decken. 
Artikel La. 
Der Bedarf für den umlaufenden Betriebsfonds wird bis auf weiteres auf 13 Millionen 
Mark festgesetzt. 
Artikel 2. 
Die Budgets der Verkehrsanstalten, des Eisenbahnbaues und der Eisenbahnschuldentilgungs= 
kasse sind nach Beilage Nr. 2 zu vollziehen. 
Artikel 3. 
Die Eisenbahnschuldentilgungskasse ist ermächtigt, den Kapitalbetrag, den der Vollzug des 
Budgets des Eisenbahnbaues für die Jahre 1910 und 1911 in Anspruch nehmen wird, sowie 
den zur Schuldentilgung erforderlichen Betrag, insoweit die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, 
unter Aufsicht und Leitung des Finanzministeriums im Wege von Staatsanlehen aufzubringen. 
Es soll dies durch den Verkauf verzinslicher Teilschuldverschreibungen geschehen, die von 
seiten der Gläubiger unaufkündbar sind. 
Die Begebung des Anlehens darf, im ganzen oder teilweise, im Submissionswege oder aus 
der Hand geschehen. 
Ferner ist das Finanzministerium ermächtigt, statt durch Begebung verziuslicher Teil- 
schuldverschreibungen die nach Absatz 1 nötigen Mittel, soweit erforderlich, vorübergehend durch 
Ausgabe von Schatzanweisungen für Rechnung der Eisenbahnschuldentilgungskasse zu beschaffen. 
 
	        
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