Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVII. 333 
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen und der Dauer ihrer Umlaufszeit 
bleibt dem Finanzministerium überlassen. 
Zur Einlösung solcher Schatzanweisungen können wiederholt Schatzanweisungen ausgegeben 
werden. 
An Schuldpapieren (Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen) dürfen im ganzen zu 
keiner Zeit mehr ausgegeben werden, als zum Vollzug der bewilligten Kredite und zur Schulden= 
tilgung, soweit die verfügbaren Einnahmen dafür nicht ausreichen, erforderlich sind. 
Artikel 4. 
An Einkommensteuer für das Jahr 1911 sind 100 Prozent der in dem Steunertarif 
(Anlage zu Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1910) festgesetzten Steuersätze 
zu erheben. 
Im übrigen bleiben alle dermalen bestehenden Abgabegesetze mit den zur Zeit in Geltung 
befindlichen Sätzen (vergleiche Beilage Nr. 3) in Kraft, vorbehaltlich der Anderungen, die Wir 
mit Unseren Ständen vereinbaren. 
Artikel 5. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzug beauftragt. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 15. Juli 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
Göller. 
51.