II. 15
Sonn= und Festtagen im Voraus nachgesucht und unter Vorbehalt des Widerrufs für den
Fall begangener Übertretung oder hervortretender Unzuträglichkeiten erteilt werden.
Vor Erteilung des Bescheids ist geeigneten Falles die Fabrikinspektion zu hören. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn wiederholte gerichtliche Bestrafungen auf Grund des § 146
Absatz 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung vorliegen oder durch andere Tatsachen die Annahme
gerechtfertigt wird, daß in dem Betriebe des Antragstellers eine gewissenhafte Beobachtung der
gesetzlichen Vorschriften nicht zu erwarten ist. Liegt die letzte Bestrafung 3 Jahre oder länger
zurück, so kann die Genehmigung erteilt werden.
2. Der schriftliche Bescheid des Bezirksamts hat die einzelnen Arbeiten und Arbeiterinnen
zu bezeichnen, für welche die von der gesetzlichen Regel abweichende Beschäftigung gestattet wird,
und klarzustellen, daß die an den Vorabenden von Sonn= oder Festtagen zur Überarbeit heran-
gezogenen Arbeiterinnen an den darauf folgenden Sonn= oder Festtagen von der Arbeit frei
bleiben müssen. Eine Abschrift des Bescheids ist in den Räumen, in welchen die Arbeiterinnen
beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.
Die Erlaubnis ist in ein Verzeichnis einzutragen, welches nach anliegendem Muster V Muge
anzulegen und nach Kalenderjahren und Betrieben zu führen ist. In dieses sind auch die- «
jenigen Genehmigungen aufzunehmen, welche von dem Bezirksamte auf Grund des § 139
Absatz 1 der Gewerbeordnung zur Beschäftigung von Arbeiterinnen an den Vorabenden von
Sonn= und Festtagen nach 5 Uhr nachmittags und über 8 Stunden hinaus erteilt werden,
sowie die Zahl derjenigen Vorabende von Sonn= und Festtagen, für welche von der höheren
Verwaltungsbehörde, dem Reichskanzler oder dem Bundesrat Uberarbeit bewilligt worden ist.
3. Andere als die im § 105 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 der Gewerbeordnung bezeichneten
Arbeiten können an den Vorabenden von Sonn= und Festtagen nach 5 Uhr nachmittags nur
auf Grund des § 139 der Gewerbeordnung gestattet werden. Insbesondere ist es auch
unzulässig, eine solche Beschäftigung von Arbeiterinnen unter 16 Jahren auf Grund des
§ 138 der Gewerbeordnung zuzulassen.
4. Die Anträge und Bescheide sind in einem besonderen Aktenhefte zu sammeln, welches
ebenso wie das Verzeichnis der Fabrikinspektion auf Wunsch zur Einsicht vorzulegen ist.
8 156.
3. Ausuahmen wegen Unterbrechung des regelmäßigen Betriebes durch Naturereignisse oder
Unglücksfälle (Gewerbeordnnug 8 139 Absatz 1 und 3).
1. Ausnahmen dieser Art sind nur für einzelne Betriebe und nur auf besonderen Antrag
zulässig. Trifft eine solche Betriebsunterbrechung mit einer außergewöhnlichen Häufung der
Arbeit zusammen, so ist auf Antrag der § 139 der Gewerbeordnung in Anwendung zu
bringen, der weitergehende Ausnahmen als § 138 a gestattet. War bereits auf Grund des
§ 138a der Gewerbeordnung die Überarbeit für erwachsene Arbeiterinnen über 40 Tage
hinaus genehmigt und fällt die Betriebsunterbrechung in die Zeit des Ausgleiches mit ver-
3.