Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

354 XXVII. 
Beilage Nr. 3 
(zu Artikel 4 des Gesetzes!. 
Stenersätze 
für die Jahre 1910 und 1911. 
I. 
Es sind zu entrichten: 
An Vermögenssteuer von je 100 4 Vermögenssteueranschlag für die Jahre 1910 
und 1911 je. -...... 11 
An Einkommensteuer für das Jahr 1910: 
Von den steuerbaren Einkommen, deren Steuer- 
anschlag betrüt —.. 2 4 64 3 
250 „ — 25000 . 3 „ 30 „ 
25 000 „ — 30,000 „ . 3 „, 46,5 „ 
30000 „ — 40 000 „ . 3 „ 63 „ 
40 000 „ — 50 000 „ . 3 „ 79,5 „ 
50 000 „ — 75,000 „ . 3 „ 96 „ 
75000 „ 100 000 „ 4 „ 12,5 „ 
100 000 „ 150 000 „ . 4 „ 29 „ 
150 000 „ — 200 000 „ 4 4565,5 „ 
200 000, und mehr . . . . . 4„62, 
An Einkommensteuer für das Jahr 1911: die Sätze des Stenertarifs (Anlage zu Artikel 21 
Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Mai 1910, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 225) mit 100 Prozent. 
An Beförsterungsstener von je 100 4M Waldsteuerwrt .. 10 3J 
II. 
An Weinsteuer sind zu entrichten: 
1. Accife: 
a. 3 vom Liter Tranbenwein, 
b. 0.09)9 „ Obstwein; 
2. Oömgeld: 
a. 2 vom Liter Tranbenwein, 
b. 006 „ „ „ Obstwein; 
Aversum für die Accise vom eigenen Weinverbrauch der Weinhandlungskellerbesitzer: 
jährlich 18 é+ für den Weinhändler selbst, 3 4 60 F für jeden männlichen, 1 4 80 N. für 
jeden weiblichen Tischgenossen über 18 Jahre; 
Gebühr für ein Weinlagerpatent: 
jährlich 50 4. 
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