362 XXVIII.
Besteht für mehrere Gemeinden eine gemeinschaftliche Volksschule, so ist in den Satzungen
(§ 6Ga) Bestimmung darüber zu treffen, ob die Obliegenheiten der Ortsschulbehörde von einer
der beteiligten Gemeindebehörden — gegebenenfalls unter Hinzutritt von Mitgliedern der Ge-
meinderäte der übrigen Gemeinden — unter Beachtung der Vorschriften des § 10 des Gesetzes
oder von einer nach § 11 des Gesetzes eingesetzten Ortsschulbehörde wahrzunehmen sind.
In abgesonderten Gemarkungen bildet die Gesamtheit der Eigentümer, oder der Ver-
waltungsrat — wo ein solcher bestellt ist —, jeweils unter Beizug der in § 10 bezeichneten
Personen die Ortsschulbehörde.
811t.
Die örtliche Aufsicht über die Volksschule umfaßt die Schulpflege und den Unterrichts-
betrieb. Die Aufsicht über den letzteren kann von der Ortsschulbehörde aber nur an Volks-
schulen mit einem Rektor oder mit einem ersten Lehrer und nur durch diesen ausgeübt werden.
An den übrigen Schulen wird die Aufsicht über den Unterrichtsbetrieb unmittelbar durch
das Kreisschulamt geführt.
8118g.
Die Schulpflege umfaßt:
die Verwaltung des örtlichen Schulvermögens mit den Befugnissen, die hinsichtlich der
weltlichen Ortsstiftungen den Gemeindebehörden zustehen. Dabei bedarf es der Zu—
stimmung der letzteren zu allen Rechtshandlungen, die eine dauernde Verminderung
des Vermögens oder seiner Erträgnisse zur Folge haben;
die Verfügung über die für Schulzwecke von der Gemeinde bereitgestellten Mittel inner-
halb der Grenzen des Voranschlags;
das Recht der gutächtlichen Außerung in allen Verhältnissen der Volksschule, deren
Ordnung zur Zuständigkeit des Gemeinderats gehört, sowie der selbständigen Stellung
von Anträgen jeder Art zur Herbeiführung von Anderungen und Verbesserungen;
die Obsorge für die örtliche Durchführung der auf die Volksschule bezüglichen Gesetze,
Verordnungen und Anordnungen der vorgesetzten Behörden in Bezug auf die äußere
Ordnung des Schulbetriebs;
die Kenntuisnahme von dem Zustand der Schule durch deren zeitweiligen Besuch von-
seiten der gesamten Ortsschulbehörde oder des Vorsitzenden oder mehrerer hiezu be-
sonders abgeordneter Mitglieder und — wo die Ortsschulbehörde nach § 11 bestellt
ist — Berichterstattung hierüber an den Gemeinderat; Teilnahme an den öffentlichen
Veranstaltungen der Schule, sowie den amtlich anberaumten Prüfungen;
#t. die Geltendmachung von Bedenken und besonderen Wünschen bei der Besetzung erledigter
Hauptlehrerstellen (§ 32 des Gesetzes); die Einführung neuer Lehrer; Vermittelung
bei Beschwerden gegen die Lehrer vonseiten der Ortseinwohner; Vorstellungen bei
etwaigen Zuwiderhandlungen gegen die Schulordnung, namentlich auch gegen die Vor-
schriften über die Schulzucht und bei beanstandetem außerdienstlichen Verhalten;
das Recht der Beschwerde über dienstliche und außerdienstliche Verfehlungen der Lehrer
an die vorgesetzte Behörde.
—
—
Ot
—
S
—