Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

366 XXVIII. 
Innerhalb der im Unterrichtsplan bestimmten Grenzen wird die Unterrichtszeit für die 
einzelnen Klassen durch die Ortsschulbehörde mit Genehmigung des Kreisschulamts festgesetzt. 
Die Unterrichtszeit kann für einzelne Abteilungen ein und derselben Volksschule verschieden 
bestimmt werden. 
Absatz 2 und 3 werden als 
§ 21a 
mit der Anderung aufrecht erhalten, daß der Eingang lautet: „Zur Durchführung des Unterrichts- 
planes (5 21)“. 
Nach § 21 # werden eingeschaltet: 
8 21b. 
Wenn an einer Volksschule Unterricht in fremden Sprachen eingerichtet werden soll, so 
sind im Wege der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Oberschulbehörde festzustellen: 
1. der Unterrichtsplan und die Zahl der auf die einzelnen Fächer entfallenden Wochen— 
stunden; 
2. die Zahl und Art der an der Volksschule weiter zu errichtenden Lehrerstellen; 
3. das für die Teilnahme an der Einrichtung besonders zu entrichtende Schulgeld. 
Wird eine besondere Schulabteilung mit fremdsprachlichem Unterricht errichtet, so kann 
sie über das schulpflichtige Alter hinaus erstreckt und es kann ihr die Benennung „Bürger— 
schule“ (für Knaben und Mädchen) beigelegt werden. Die Festsetzungen hierüber wie etwaige 
besondere Bestimmungen über die Leitung und Beaufsichtigung der Schulabteilung werden 
auf dem in Absatz 1 bezeichneten Wege erlassen. 
Die Gemeinde ist für die Dauer des Bestehens der Vereinbarung an die darin über- 
nommenen Verpflichtungen gebunden. Beschließt sie die Auflösung der Schule, so hat sie für 
die übernommenen finanziellen Leistungen insolange aufzukommen, bis der staatlichen Schul- 
verwaltung die entsprechende anderweitige Unterbringung der frei gewordenen Lehrkräfte mög- 
lich geworden ist, längstens aber für einen der Dauer des Lehrkurses entsprechenden Zeitraum. 
§ 21c. 
Für Kinder, die nach ärztlichem Gutachten infolge ihrer geringen Begabung eine besondere 
Fürsorge erfordern, können durch die Gemeinde besondere, dem Bildungsbedürfnis der Kinder 
entsprechende Einrichtungen mit verminderter Unterrichtszeit und ermäßigten Unterrichtszielen 
getroffen werden (Hilfsklassen, Hilfsschulen) Wenn die Zahl solcher Kinder in einer Gemeinde 
mindestens 20 beträgt, ist die Gemeinde zur Errichtung von Hilfsklassen verpflichtet. 
In gleicher Weise können für Kinder, die nach ärztlichem Gutachten infolge körperlicher 
Leiden am Unterricht nicht in vollem Umfang teilnehmen können, oder die auf Grund des 
§ 3 des Gesetzes zum Besuch der Volksschule nicht angehalten werden können oder davon be- 
freit beziehungsweise ausgeschlossen sind, besondere Einrichtungen getroffen werden. 
Die Festsetzung der Unterrichtszeit und der Unterrichtsziele (Absatz 1 und 2) bedarf der 
Genehmigung der Oberschulbehörde.
	        
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