XXVIII. 377
Dem Volksschulrektor können überdies durch das Unterrichtsministerium einzelne Amts-
befugnisse aus dem Dienstkreis des Kreisschulamts zugewiesen werden.
§ 98e.
Die neben dem Wohnungsgeld von der Stadt zu bestreitenden Gehalte der in § 980
bezeichneten Beamten werden im Einvernehmen mit der Stadt in eine der für Volksschul-
rektoren vorgesehenen Abteilungen des Gehaltstarifs eingestellt.
In gleicher Weise erfolgt die Einreihung der in § 98 Absatz 1 genannten Beamten in
eine der Abteilungen D 1# oder E 1 d des Gehaltstarifs.
Die Stadt kann diesen Beamten wie den in 8 98 Absatz 2 bezeichneten Lehrern höhere
als die nach den gesetzlichen Bestimmungen ihnen zukommenden Bezüge bewilligen. Auf diese
Mehrleistungen sind die Bestimmungen der §§ 100 und 103 siungemäß anwendbar mit der
Maßgabe, daß, soweit sie nicht durch das in § 108 bezeichnete Ortsstatut geregelt sind, zu
deren Annahme die nach dem Beamtengesetz vorgeschriebene staatliche Genehmigung erforder-
lich ist.
Hinsichtlich der Ruhe= und Unterstützungsgehalte und der Hinterbliebenen-Versorgungs-
gehalte gelten die Vorschriften des § 50 des Gesetzes.
8 100
erhält folgende Fassung:
Durch Ortsstatut (§ 108) können die Bezüge der etatmäßigen wie der nichtetatmäßigen
und der vertragsmäßig angestellten Lehrer (§§ 39 bis 47) über die in diesem Gesetz bestimmten
Sätze hinaus geordnet werden.
Werden durch eine spätere Neuregelung die einmal festgestellten Sätze ermäßigt, so werden
die bereits bewilligten Bezüge hievon nicht berührt. Im übrigen sind die Mehrleistungen
an Gehalt und Vergütungen nach den Bestimmungen des § 21 Absatz 3 Satz 1 der Gehalts-
ordnung über die Dienstzulagen zu behandeln.
Die Mehrleistungen an Mietzinsentschädigung sind nach den Bestimmungen des § 43
des Gesetzes zu beurteilen. Schulverwalter erhalten an Volksschulen der Städteordnungsstädte
nur die Mietzinsentschädigung wie Unterlehrer.
Für die Festsetzung des Einkommensanschlags durch die Oberschulbehörde sind die Be-
stimmungen des § 40 des Gesetzes maßgebend.
Die 88 101 und 102
werden aufgehoben.
l 103
erhält folgende Fassung:
Eine nach der besonderen städtischen Gehaltsordnung vom Stadtrat beschlossene Zulage
darf nur gewährt werden, wenn von der Oberschulbehörde die Voraussetzungen zum Vorrücken
im Gehalt als gegeben anerkannt sind.