378 XXVIII.
Ist die Oberschulbehörde der Anschauung, daß diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so
richtet sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften des § 12 der Gehaltsordnung mit
der Maßgabe, daß gegen die Entschließung des Unterrichteministeriums auch der Stadt das
Recht der Beschwerde an das Staatsministerium zusteht.
Beschließt der Stadtrat die Einbehaltung der Zulage, so steht dem betreffenden Lehrer
wie der Oberschulbehörde das Recht zu, hiegegen die Entscheidung des Unterrichtsministeriums
anzurufen. Für das weitere Verfahren sind in diesem Fall die Vorschriften des Absatz 2
maßgebend.
* 104 Absatz 1
erhält folgende Fassung:
Die Besetzung der etatmäßigen Stellen, insoweit sie an den übrigen Volksschulen der
Oberschulbehörde zukommt, erfolgt an den in § 98 bezeichneten Volksschulen durch den Stadtrat.
§* 105 Absatz 1
erhält folgende Fassung:
Kommt die Besetzung einer erledigten Lehrerstelle nicht innerhalb 6 Monaten nach dem
Tag der eingetretenen Erledigung oder einer auf Antrag des Stadtrats in den Staats-
voranschlag neu ausgenommenen Lehrerstelle nicht innerhalb 6 Monaten nach Umfluß der
betreffenden Voranschlagsperiode zustande, so steht der Oberschulbehörde das Recht zu, die
Stelle ohne weiteres zur Bewerbung auszuschreiben und der Stadtverwaltung eine Frist zu
bestimmen, innerhalb deren die Besetzung zum Abschluß zu bringen ist.
In § 108 Absatz 2
erhalten die Vorschriften unter Buchstabe b und c folgende Fassung:
b. die Gliederung des gesamten Volksschulwesens der Stadt (§8 21 bis 21c des Gesetzes):
. die Grundsätze des Unterrichtsplanes für die einzelnen Schulabteilungen.
8 109
wird aufgehoben.
Artikel VIII.
Die Vorschriften des dermaligen „Siebenten Titels: Von den Lehr= und Erziehungs-
anstalten der Privaten und Korporationen“ werden als „Achter Titel“ unter der Überschrift:
„Von den nicht-staatlichen Lehr= und Erziehungsanstalten“ mit entsprechend geänderter Folge
der Paragraphen eingereiht.
Dabei erhalten die §§ 110 bis 116 folgende Fassung:
§ 110.
Der staatlichen Genehmigung bedürfen Lehranstalten, die von Privatpersonen oder von
Verbänden, Vereinigungen und Gesellschaften des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts errichtet
werden, wenn sie: