Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXVIII. 381 
Gesetzes die Befähigung zur etatmäßigen Anstellung an Volksschulen besitzen, in der Eigen- 
schaft etatmäßiger Beamter angestellt werden. 
Nach Absatz 2 ist als Absatz 3 einzufügen: 
Soweit es sich dabei um Lehrer an den Übungsschulen der staatlichen Lehrerseminare 
handelt, kommen die §§ 17, 41 und 17b sinngemäß zur Anwendung und zwar die beiden 
erstgenannten Paragraphen auch dann, wenn nur die darin bezeichnete Zahl von Lehrern ohne 
Rücksicht auf die Art ihrer Anstellung vorhanden ist. 
Der bisherige Absatz 3 ist als Absatz 4 einzufügen mit der Anderung, daß zu setzen ist 
statt „zweitausend fünfhundert“: „zweitausend achthundert". 
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 
In § 118 Absatz 1 
ist statt des Wortes „(Lehrerinnen)“ zu setzen: „(§ 28, S§ 36)“. 
In § 119 Absatz 1 
ist nach „§ 118“ einzuschalten: „etatmäßig“ und statt des Verweises auf „§88 101, 102 und 
103“ der auf „§8 100 und 103“ zu setzen. 
In § 1149 
ist in II Ziffer 2 statt „Elementar-Unterrichts-Gesetz“ der Ausdruck „Schulgesetz“ einzustellen 
und als Ziffer 4 beizufügen: 
1. über das Vorhandensein der Voraussetzungen zur Unterstellung einer Veranstaltung 
unter die Bestimmungen der §8 110, 111, 112 und 114 des Gesetzes sowie darüber, 
ob die in § 110 Absatz 2 Ziffer 1, Ziffer 3 Absatz 1, und Ziffer 4 bezeichneten 
Nachweise als erbracht zu gelten haben und ob die von der Staatsbehörde verfügte 
Schließung einer Anstalt oder die Untersagung der gewerbsmäßigen Erteilung von 
Privatunterricht zu Recht erfolgt ist. 
Artikel X. 
übergangsbestimmungen. 
I. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt nach Maßgabe der nachfolgenden näheren Bestimmungen 
hinsichtlich der Vorschriften in den §8 öa, 39, 52 und 72 bis 83, 44, 47 Absatz 3a, 117 
Absatz 3, 120 mit dem 1. Januar 1910, im übrigen mit dem Tag der Verkündung in 
Wirksamkeit. 
Knaben und Mädchen, die nach den Bestimmungen des bisherigen Gesetzes in die Volks- 
schule eingetreten sind, werden aus derselben auf Ostern des Jahres entlassen, in dem sie bis 
zum 30. Juni das 14. Lebensjahr vollenden. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 58.
	        
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