Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

384 XXVIII. 
17. September 1898, vom 17. Juli 1902 und vom 19. Juli 1906 abgeänderten Fassung, 
zusammen mit den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes mit fortlaufender Folge der Para- 
graphen und entsprechender ÄAnderung der in den einzelnen Paragraphen vorkommenden Ver- 
weisungen und Anführungen, als „Schulgesetz“ durch das Gesetzes= und Verordnungsblatt 
bekannt zu machen. 
Dabei sind wegzulassen: 
die auf Lehrerinnen bezüglichen Verweisungen in den §§ 32 Absatz 2, 37 Absatz 1, 
45 litt. a, b, c, 46, 53 Ziffer 1, 2 und 3, 56 Ziffer 2 und 3, 104 Absatz 3, 117 
Absatz 2, 119 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1892 und in der üÜberschrift des 
Titels V. Abschnitt 1 die Worte „und Lehrerinnen“; 
. die in den nachfolgenden Paragraphen jeweils in Klammer beigesetzten Worte: in 
§ 26 Absatz 4 „(Schul)-“, in § 36 Absatz 2 „(unverehelichte)“, in § 52 I und II 
„(Volksschulen)“, in §8 82 Absatz 1 „(Schulen)“, in § 86 Absatz 1 „(Volksschulabtei- 
lung)“, in § 99 Absatz 1 „leinfachen und erweiterten)“, in §5 104 Absatz 3 „(Stellen)“, 
in § 104 Absatz 5 „(Die)“, in §8 108 lir. 4 „(Schülerinnen)“, sowie die in einzelnen 
Paragraphen lediglich zur Bezeichnung der Absätze beigefügten Ziffern; 
die Eingangsbestimmungen des § 149 Absatz 1 1 und b und von Absatz 2 die Worte 
„An die Stelle der aufgehobenen treten folgende Bestimmungen“; 
die Bestimmungen des IX. Titels des Gesetzes vom 13. Mai 1892 mit Ausnahme 
der §§ 149 und 150, die unter der Überschrift: „Neunter Titel. Vollzugsbestimmungen“ 
einzureihen sind 
Ferner ist zu setzen: 
in §§ 24, 35 Absatz 1 und Absatz 2 statt „der Kreisschulrat“ beziehungsweise „des Kreis- 
schulrats“: „das Kreisschulamt“ beziehungsweise „des Kreisschulamts“; 
in § 25 statt „Ministerium“: „Unterrichtsministerium“; 
in § 55 Absatz 4 statt „örtliche Schulbehörde“: „Ortsschulbehörde"; 
in § 65 Absatz 2 statt „Afterpacht“: „Unterpacht"“; 
in § 104 Absatz 2 statt „genommene Persönlichkeit (beziehungsweise Persönlichkeiten)“: 
„genommenen Lehrer“. 
—1 
n* 
□ 
— 
Artikel XlI. 
Die Mittel zur Bestreitung des durch gegenwärtiges Gesetz entstehenden Mehraufwandes 
sind durch das Finanzgesetz bereit zu stellen. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 7. Juli 1910. 
Fricdrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Dusch. 
  
Druck und Berlag von Malsch & Voget in Karlsruhe.
	        
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