386 XXIX.
S5chulgesetz.
(Vom 7. Juli 1910.)
Erster Titel.
Von der Schulpflicht und der äußeren Einrichtung der Volksschule.
§ 1.
Eltern oder deren Stellvertreter sind verpflichtet, für den Elementarnnterricht der ihrer
Obhut anvertrauten Kinder zu sorgen, und zu diesem Zweck dieselben während des schul-
pflichtigen Alters die Volksschule besuchen zu lassen. An die Stelle des Besuchs der Volks-
schule kann der einer höheren öffentlichen Bildungsanstalt oder einer anderen den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechenden Lehranstalt (§ 133) treten.
Kinder, welche Privatunterricht genießen, werden durch die Schulbehörden vom Besuch
der Volksschule entbunden, wenn nachgewiesen wird, daß sie mindestens den in der Volksschule
vorgeschriebenen Unterricht erhalten. Auch bleibt den Schulbehörden vorbehalten, von Zeit zu
Zeit die Kinder zu prüfen und eine etwa nötige Ergänzung des Unterrichts oder, sofern nicht
in anderer Weise geholfen werden kann, die Aufnahme derselben in die Volksschule anzuordnen.
Eltern oder deren Stellvertreter, welche die vorstehenden Vorschriften nicht befolgen, unter-
liegen der Strafbestimmung in § 71 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 31. Oktober 1863.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Einwohner des Großherzog-
tums, welche nicht badische Staatsangehörige sind, soweit nicht durch Staatsverträge andere
Bestimmungen getroffen sind.
82.
Die Schulpflicht dauert 8 Jahre. Sie beginnt an Ostern gleichzeitig mit dem Anfang
des Schuljahres für alle Kinder, welche bis zum nächstfolgenden 30. April das 6. Lebensjahr
vollenden. Sie endigt gleichfalls an Ostern mit dem Schluß des Schuljahres für alle Kinder,
welche bis zu dem nächstfolgenden 30. April das 14. Lebensjahr zurücklegen.
Für Kinder, welche schwächlich oder in der Entwickelung zurückgeblieben sind, kann hin-
sichtlich des Anfangstermins der Schulpflicht bis zu zwei Jahren Nachsicht erteilt werden.
Ihre Entlassung aus der Schule darf aber nicht über den auf das vollendete fünfzehnte Lebens-
jahr folgenden Schuljahrschluß hinausgeschoben werden.
83.
Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen am Unterricht der Volksschule
nicht teilnehmen können, sind zu deren Besuch nicht anzuhalten.