Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 387 
Kinder, die wegen körperlicher Leiden oder sittlicher Verfehlungen für die Gesundheit oder 
Sittlichkeit der übrigen Schüler eine Gefahr bilden, können vom Besuche der Volksschule zeit- 
weise oder dauernd befreit oder ausgeschlossen werden. 
Sofern für den Unterricht solcher Kinder nicht durch besondere Gesetze oder durch ent- 
sprechende Veranstaltungen der Gemeinde Vorsorge getroffen ist, sind die Eltern oder deren 
Stellvertreter, soweit der Zustand der Kinder es gestattet, verpflichtet, für private Unterweisung 
zu sorgen. 
Sind dieselben hiezu außerstande, so hat die Gemeinde hiefür einzutreten, deren Volks- 
schule zu besuchen die Kinder an sich verpflichtet wären. 
84. 
Wegen ungerechtfertigter Schulversäumnis eines Kindes ist gegen die Eltern desselben 
oder deren Stellvertreter eine für Ortsschulzwecke zu verwendende Geldstrafe von 10 bis 50 
Pfennig je für einen Tag auf Antrag des Vorsitzenden der Ortsschulbehörde durch den Bürger- 
meister auszusprechen. 
In den Städten der Städteordnung und in Gemeinden, für deren Volksschulen besondere 
Schulleiter bestellt sind (§§ 30 Absatz 1, 31, 119) kann durch Ortsstatut beziehungsweise durch 
Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung bestimmt werden, daß an Stelle der in Absatz 1 
bezeichneten Geldstrafen Mahnungen durch den Schulleiter zu treten haben, für deren Zustellung 
eine durch Verordnung zu bestimmende Gebühr erhoben werden kann. 
Die Berufung geht an das Bezirksamt. 
Sind die in Absatz 1 und 2 bestimmten Geldstrafen oder Mahnungen wiederholt frucht- 
los erkannt worden, so kommt § 71 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 31. Oktober 1863 zur 
Anwendung. 
§ 5. 
Die Eltern und deren Stellvertreter haben dafür zu sorgen, daß die Kinder, welche die 
Volksschule besuchen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Materialien besitzen. Machen sie 
auf Mahnung der Ortsschulbehörde nicht die nötigen Anschaffungen, so wird auf Antrag der- 
selben das Erforderliche durch die Gemeinde auf Kosten desjenigen angeschafft, welchem die 
Unterhaltung des Kindes obliegt. Der Ersatz für die Auslagen wird nach den Regeln über 
die Beitreibung öffentlicher Verbindlichkeiten eingezogen. 
86. 
Für unbemittelte Kinder hat die Gemeinde die erforderlichen Lehrmittel und sonstigen 
Schulbedürfnisse einschließlich der nötigsten Rohstoffe für den Unterricht in weiblichen Hand— 
arbeiten zu beschaffen. Desgleichen hat sie für solche Kinder das Schulgeld, sowie die Kosten 
für die in § 3 Absatz 4 des Gesetzes bezeichnete Unterweisung zu übernehmen. 
Die Übernahme dieser Leistungen auf die Gemeinde gilt nicht als Armenunterstützung. 
59P.
	        
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