388 XXIX.
87.
Für den Elementarunterricht soll in jeder politischen Gemeinde wenigstens eine Volks-
schule bestehen.
Die Oberschulbehörde kann aus erheblichen Gründen gestatten, daß für mehrere Gemeinden
oder für Abteilungen einer Gemeinde zusammen mit einer anderen ganzen Gemeinde oder
Teilen derselben eine Volksschule gemeinsam gehalten werde.
Wenn für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Schule besteht, hat auf Antrag des einen
oder anderen Teils die Oberschulbehörde über die Trennung zu beschließen, vorbehaltlich der
Entscheidung der sonst zuständigen Behörde über die vermögensrechtlichen Fragen, welche sich
bei Auflösung einer gemeinschaftlichen Schule in mehrere getrennte ergeben.
Die Staatsverwaltungsbehörde kann auf Antrag der Oberschulbehörde verfügen, daß in
einer Gemeinde mehrere Schulen errichtet werden, wenn dies ein dringendes Bedürfnis ist.
88.
Zur näheren Feststellung der Verhältnisse eines mehrere Gemeinden oder Teile von solchen
umfassenden Schulverbandes sind zwischen den beteiligten Gemeinden besondere Satzungen zu
vereinbaren, die der Zustimmung des Bezirksamtes und der Genehmigung der Oberschulbehörde
bedürfen.
In dieser Weise sind insbesondere zu ordnen:
1. der Umfang des Schulverbandes,
2. die Bildung der Ortsschulbehörde,
3. die Bestimmung der Gemeinde, welche die Verwaltung und Verrechnung der Ein-
nahmen und Ausgaben der gemeinschaftlichen Schule zu führen hat,
4. die Beitragsleistungen der einzelnen Gemeinden zu den Lehrergehalten aus den hiefür
gewidmeten Vermögensteilen,
5. der Umfang der Rechte der einzelnen Gemeinden an dem etwa vorhandenen gemein-
samen Schulvermäögen, insbesondere am Schulhaus, den Einrichtungsgegenständen und
Lehrmitteln, sowie das Verhältnis, in dem die einzelnen Gemeinden zur Unterhaltung
und zum Neubau des Schulhauses, sowie zur Unterhaltung und Neubeschaffung der
Einrichtungsgegenstände und Lehrmittel beizutragen haben,
6. die etwaigen Wirkungen des Ausscheidens einer Gemeinde aus dem Verband auf die
getroffene Vereinbarung.
Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die erforderlichen Feststellungen,
soweit die Verhältnisse in Ziffer 1 bis 3 in Betracht kommen, nach Anhörung der Oberschul-
behörde durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde erlassen.