Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

390 XXIX. 
Zweiter Titel. 
Von den Schulbehörden. 
8 18. 
Die örtliche Aufsicht über die Volksschule und die Verwaltung des gesamten, auch des 
konfessionellen örtlichen Schulvermögens, dessen ganzes Erträgnis forthin der Volksschule an- 
heimfällt, werden durch die Ortsschulbehörde geführt. Dieselbe wird gebildet durch den Ge- 
meinderat unter Zuzug eines Ortspfarrers von jedem in der Schulgemeinde vertretenen Bekennt- 
nisse, sowie des ersten Lehrers von jeder in derselben bestehenden Volksschule und des Schularztes, 
wo ein solcher bestellt ist. 
8 14. 
Für Volksschulen in Gemeinden mit mindestens 4000 Einwohnern muß, für die anderer 
Gemeinden kann zur Besorgung der in § 13 genannten Angelegenheiten durch Gemeindebeschluß 
mit Genehmigung des Unterrichtsministeriums eine besondere Ortsschulbehörde (Schulkommission) 
bestellt werden, die zu bestehen hat aus dem Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinderats 
als Vorsitzendem, einer Anzahl Gemeindeeinwohner und den in § 13 weiter bezeichneten Personen. 
8 15. 
Die Zahl der aus den Gemeindeeinwohnern in die Ortsschulbehörde (Schulkommission) 
zu ernennenden Mitglieder beträgt 4 bis 20. Darunter können bis zu einem Vierteil Frauen sein. 
Hinsichtlich der Ernennung und der Voraussetzungen für die Ernennung dieser Mitglieder 
sowie ihrer Amtsdauer und der Zahl der Fraun, die in die Kommission ernannt werden 
müssen, gelten die Bestimmungen, wie sie für die Berufung in die nach der Gemeinde- 
ordnung zulässigen — besonderen bleibenden Kommissionen bestehen. 
Wird die Stelle eines Mitgliedes der Schulkommission durch Tod oder Austritt erledigt, 
so ist für die Restdauer der Dienstzeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmann zu bestellen, sofern 
nicht noch im Laufe desselben Jahres die regelmäßige Gesamterneuerung stattfindet. 
8 16. 
Ortspfarrer im Sinne der 88 13 und 14 ist jeder Geistliche, welchem eine selbständige 
und dauernde Seelsorge über die Angehörigen eines Bekenntnisses für einen unter Mitwirkung 
der Staatsgewalt abgegrenzten — eine oder mehrere Gemeinden umfassenden — Bezirk dauernd 
oder vorübergehend von der staatlich als zuständig anerkaunten kirchlichen Behörde übertragen ist. 
Geistliche, denen durch Anordnung der zuständigen Kirchenbehörde eine Seelsorgetätigkeit 
bezüglich der Bekenntnisangehörigen eines bestimmten Bezirks übertragen ist, ohne daß bei 
dessen Umschreibung eine Mitwirkung der Staatsbehörde stattgefunden hat, gelten nur an 
ihrem Amtssitz als Ortspfarrer.
	        
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