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sowie der in ihnen zu verarbeitende Lehrstoff im Verordnungsweg durch den Unterrichtsplan
bestimmt.
Innerhalb der im Unterrichtsplan bestimmten Grenzen wird die Unterrichtszeit für die
einzelnen Klassen durch die Ortsschulbehörde mit Genehmigung des Kreisschulamts festgesetzt.
Die Unterrichtszeit kann für einzelne Abteilungen ein und derselben Volksschule ver-
schieden bestimmt werden.
§ 37.
Zur Durchführung des Unterrichtsplanes (§ 36) können die Lehrer durch die Ober-
schulbehörde nach Maßgabe des § 55 des Gesetzes bis zu 36 Wochenstunden herangezogen werden.
Die ihnen hiefür zukommende besondere Vergütung (§8§ 55 und 65) hat die Gemeinde
vorbehaltlich der Überwälzung auf die Staatskasse (§ 76, 4, § 65 und § 95, 2 des Gesetzes)
zu leisten.
l 38 .
Wenn an einer Volksschule Unterricht in fremden Sprachen eingerichtet werden soll, so
sind im Wege der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Oberschulbehörde festzustellen:
1. der Unterrichtsplan und die Zahl der auf die einzelnen Fächer entfallenden Wochen-
stunden:
2. die Zahl und Art der an der Volksschule weiter zu errichtenden Lehrerstellen;
3. das für die Teilnahme an der Einrichtung besonders zu entrichtende Schulgeld.
Wird eine besondere Schulabteilung mit fremdsprachlichem Unterricht errichtet, so kann
sie über das schulpflichtige Alter hinaus erstreckt und es kann ihr die Benennung „Bürger-
schule“ (für Knaben und Mädchen) beigelegt werden. Die Festsetzungen hierüber wie etwaige
besondere Bestimmungen über die Leitung und Beaufsichtigung der Schulabteilung werden
auf dem in Absatz 1 bezeichneten Wege erlassen.
Die Gemeinde ist für die Dauer des Bestehens der Vereinbarung an die darin über-
nommenen Verpflichtungen gebunden. Beschließt sie die Auflösung der Schule, so hat sie für
die übernommenen finanziellen Leistungen insolange aufzukommen, bis der staatlichen Schul-
verwaltung die entsprechende anderweitige Unterbringung der frei gewordenen Lehrkräfte mög-
lich geworden ist, längstens aber für einen der Dauer des Lehrkurses entsprechenden Zeitraum.
g 39.
Für Kinder, die nach ärztlichem Gutachten infolge ihrer geringen Begabung eine besondere
Fürsorge erfordern, können durch die Gemeinde besondere, dem Bildungsbedürfnis der Kinder
entsprechende Einrichtungen mit verminderter Unterrichtszeit und ermäßigten Unterrichtszielen
getroffen werden (Hilfsklassen, Hilfsschulen) Wenn die Zahl solcher Kinder in einer Gemeinde
mindestens 20 beträgt, ist die Gemeinde zur Errichtung von Hilfsklassen verpflichtet.
In gleicher Weise können für Kinder, die nach ärztlichem Gutachten infolge körperlicher
Leiden am Unterricht nicht in vollem Umfang teilnehmen können, oder die auf Grund des