Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

20 II. 
die Art des Betriebes kürzere Ruhezeiten mit sich bringt. Unter diesen Voraussetzungen kann 
die Mittagspause auf eine halbe Stunde ermäßigt werden, wenn außerdem zwei Pausen von 
je einer Viertelstunde gewährt werden. 
8. In denjenigen Fällen, in welchen die beantragten Abweichungen nicht auf die Arbeits- 
pausen beschränkt sind, hat das Bezirksamt nach Einkunft des Antrags gemäß den unter 4, 
6 und 7 hervorgehobenen Gesichtspunkten die erforderlichen Erhebungen zu machen und die 
Akten alsdann dem Landeskommissär mitzuteilen, welcher sie mit gutachtlicher Aeußerung dem 
Ministerium des Innern zur weiteren Veranlassung vorlegt. 
9. Eine Übersicht der im abgelaufenen Kalenderjahr auf Grund der §8 138 a und 139 
der Gewerbeordnung zugelassenen Ausnahmen und anderweiten Regelungen hat die Fabrik- 
inspektion ihrem Jahresberichte beizufügen. 
IX. Aufsicht über die Durchführung der vorschriften über die Arbeitsbücher und über die 
Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter. 
8 158. 
Aufsicht durch die Fabrikinspektion, die Bergbehörde und die Wasser= und Straßenbaniuspektioneu. 
Die Aufsicht über die Durchführung der die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter betreffenden Bestimmungen der 88 107 bis 114 und 
§§ 135 bis 139 # der Gewerbeordnung wird durch die Fabrikinspektion nach der dieser Be- 
hörde erteilten Dienstanweisung ausgeübt. Ausgenommen hiervon sind die der Aufsicht der 
Bergbehörde unterstehenden Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch be- 
triebeue Brüche oder Gruben sowie diejenigen über Tage betriebene Brüche und Gruben, 
welche der Aufsicht der Wasser und Straßenbauinspektionen unterstellt sind. 
8 159. 
Aussicht durch das Bezirksamt und die Ortspolizeibehörde. 
1. Neben den in § 158 dieser Verordnung genannten Behörden sind auch die Bezirks- 
ämter und in den durch diese Verordnung bezeichneten Fällen die Ortspolizeibehörden verpflichtet, 
die Durchführung der in § 158 dieser Verordnung bezeichneten Bestimmungen fortlaufend zu 
beaufsichtigen. 
2. Insbesondere ist von den Bezirksämtern und den Ortspolizeibehörden bei jeder sich 
darbietenden Gelegenheit sowie auch, wo sich der Verdacht von Zuwiderhandlungen ergibt, 
durch besondere Nachschau bei den Gewerbsunternehmern die Befolgung der die Arbeitsbücher 
betreffenden Bestimmungen zu überwachen. 
3. Ferner ist in den den Bestimmungen der §§ 135 bis 139 der Gewerbeordnung 
unterliegenden Betrieben, in denen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
mindestens halbjährlich, und zwar letztmals im Laufe des November, eine ordentliche
	        
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