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die Volksschule zusteht (8§§ 13, 14, 22, 118), vorbehaltlich der Genehmigung des Kreis-
schulamts im vertragsmäßigen Dienstverhältnis angestellt und entlassen. Die Art des von
diesen Lehrerinnen zu erbringenden Befähigungsnachweises wird durch Verordnung bestimmt.
Die nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes angestellten Lehrerinnen sind auf Ver-
langen des Kreisschulamts vom Dienste zu entfernen, wenn deren Leistungen den zu stellenden
Anforderungen nicht entsprechen, oder wenn deren sittliches Verhalten Grund zur Beanstandung
bietet.
§ 54.
Wenn eine Lehrerin der in § 53 bezeichneten Art, die zur Erteilung des Unterrichts in
weiblichen Handarbeiten oder in Haushaltungskunde auf Grund bestandener Prüfung in vollem
Umfang für befähigt erklärt ist, ihre ganze Zeit und Kraft dem Dienst als Lehrerin widmet,
so soll ihr spätestens nach 3 Jahren bei befriedigender Dienstleistung und tadelfreiem Ver-
halten die Eigenschaft eines nichtetatmäßigen Beamten verliehen werden.
In ctatmäßiger Eigenschaft kann eine solche Lehrerin mit Zustimmung der Gemeinde
und nach Anhören der Ortsschulbehörde auf einer Hauptlehrerstelle angestellt werden, welche
über die gesetzlich gebotene Zahl hinaus (§ 28) errichtet ist, und für welche von der Ge-
meinde die den Bestimmungen der Gehaltsordnung entsprechenden Dienstbezüge dauernd zur
Verfügung gestellt sind.
§ 55.
Jeder Lehrer an einer Volksschule ist verpflichtet, wöchentlich bis zu 32 Lehrstunden zu
übernehmen. Überdies hat er auf Verlangen der Gemeinde oder Anordnung der Oberschul-
behörde noch bis zu vier weiteren Stunden wöchentlich Unterricht an der Schule des Anstellungs-
ortes, oder auch eines Nachbarortes gegen besondere Vergütung nach Maßgabe des § 65 dieses
Gesetzes zu erteilen.
Hat ein Lehrer nach dem genehmigten Unterrichts= und Stundeuplan der Volksschule
weniger als 28 Unterrichtsstunden zu erteilen, so kann er angehalten werden, bis zu diesem
Stundensatz den Fortbildungsunterricht ohne besondere Vergütung zu erteilen.
Jür Lehrer, die mit der Schulleitung betraut sind oder fremdsprachlichen Unterricht zu
erteilen haben, kann die Zahl der Pflichtstunden durch die Oberschulbehörde nach den hierüber
von dem Unterrichtsministerium aufzustellenden allgemeinen Grundsätzen entsprechend ermäßigt
werden.
§ 56.
Ferner hat jeder Volksschullehrer die Verpflichtung, den Unterricht anderer Lehrer an
Volksschulen desselben oder eines benachbarten Ortes in Fällen von Erkrankung oder sonstiger
Dienstbehinderung, Beurlaubung oder Diensterledigung, bis in anderer Weise gesorgt ist, nach
Kräften mitzuversehen. Der Stellvertreter erhält — sofern die Aushilfe im Anstellungsort
länger als zwei Wochen dauert, vom Ablauf dieser Zeit an, bei einer in Nachbarorten zu
leistenden Aushilfe dagegen oder, wenn es sich um erledigte Stellen des Aunstellungsortes
handelt, für die ganze Dauer derselben — eine durch Verordnung zu bestimmende Vergütung,