Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

404 XXIX. 
Unterlehrer zusammengerechnet) nicht über vier, und von jährlich zweihundert Mark, wenn 
dieselbe mehr als vier beträgt. 
861. 
Die Wohnung für einen Hauptlehrer soll in der Regel mindestens vier Wohnräume — 
davon zwei von je 20 bis 25 Quadratmeter Grundfläche und heizbar, die übrigen von je 15 
bis 18 Quadratmeter Grundfläche — ferner eine Küche und die sonst noch erforderlichen 
Haushaltungsräume umfassen. 
Im übrigen werden — unbeschadet der baupolizeilichen Vorschriften — die näheren An- 
ordnungen über den Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Wohnung für Hauptlehrer 
durch die Oberschulbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse getroffen. 
§ 62. 
Solange einem Hauptlehrer der Genuß freier Wohnung (§ 58 Absatz 1 b) nicht gewährt 
werden kann, erhält er eine Mietzinsentschädigung, welche — wenn eine Vereinbarung über 
die Höhe derselben nicht zustande kommt — durch den Bezirksrat unter Berücksichtigung der 
ortsüblichen Mietpreise festgestellt wird, jedoch nicht weniger betragen soll, als das Wohnungs- 
geld, welches im jeweiligen Wohnungsgeldtarif für die Beamten der Abteilung G des Gehalts- 
tarifs festgesetzt ist. 
Hauptlehrerinnen haben nur Mietzinsentschädigung, und diese nicht höher als im Betrage 
des im vorhergehenden Absatz bezeichneten Wohnungsgeldes zu beanspruchen. 
8 63. 
Schulgehilfen erhalten eine Vergütung von jährlich 1000 Ab, und wenn sie die Dienst— 
prüfung bestanden haben, vom Anfang des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Monats 
an eine solche von 1 100 46. 
Schulgehilfen, die innerhalb 3 Jahren seit der Ablegung der zur Versehung der Lehrstelle 
an einer Volksschule befähigenden Prüfung eine die Dienstprüfung vertretende Prüfung be- 
standen haben, erhalten die erhöhte Vergütung nach Umfluß dieses Zeitraums. 
Nach Ablauf von drei weiteren im öffentlichen Schuldienst zugebrachten Jahren erhöht 
sich die Vergütung auf jährlich 1200 6. 
8 64. 
Neben der in § 63 bestimmten Vergütung haben anzusprechen: 
a. Unterlehrer: einen mit dem erforderlichen Schreinwerk eingerichteten heizbaren Wohn- 
raum von mindestens 18 Qnadratmeter Grundfläche. Das Nähere über die Ein- 
richtung des Wohnraums wird durch Verordnung bestimmt. 
Mit Zustimmung der Oberschulbehörde kann vorübergehend oder ständig statt des 
Wohnraumes eine Mietzinsentschädigung gegeben werden, welche mindestens drei Fünftel 
des in § 62 Absatz 1 bezeichneten Wohnungsgeldes betragen soll.
	        
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