Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 405 
b. Hilfslehrer: Mietzinsentschädigung im Betrage von drei Fünftel des vorbezeichneten 
Wohnungsgeldes. 
. Schulverwalter: Benützung der Hauptlehrerwohnung, wenn der abgegangene Haupt- 
lehrer im Genuß einer freien Wohnung war und über dieselbe nicht anderweit — 
zu Gunsten eines anderen Hauptlehrers oder gemäß § 27 Absatz 2 des Beamten- 
gesetzes — verfügt ist; andernfalls Mietzinsentschädigung im Betrage des in § 62 
Absatz 1 bezeichneten Wohnungsgeldes. 
65. 
Außer den mit dem Hauptdienste nach §§ 58, 60, 62, 63, 64 verbundenen Bezügen 
haben Lehrer an Volksschulen für jede gemäß § 55 über die gesetzliche Höchstzahl hinaus erteilte 
wöchentliche Unterrichtsstunde (Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungskunde 
ausgenommen) sechzig Mark jährlich anzusprechen. 
g 66. 
Lehrerinnen für Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungskunde erhalten, 
wenn sie im vertragsmäßigen Dienstverhältnis verwendet sind, eine Vergütung, die nach An— 
hörung des Gemeinderats durch die Staatsverwaltungsbehörde festgesetzt wird. Dieselbe soll 
für das Jahr und für jede wöchentlich zu erteilende Unterrichtsstunde nicht weniger betragen, als 
dreißig Mark, wenn der Unterricht während des ganzen Jahres erteilt, 
zwanzig Mark, wenn derselbe während der Sommermonate ausgesetzt wird. 
In der Stellung nichtetatmäßiger Beamter (§ 54 Absatz 1) ist solchen Lehrerinnen zu 
gewähren: 
a. eine Vergütung von 1000 Mark und nach Ablauf von drei im öffentlichen Schuldienst 
zugebrachten Jahren eine solche von 1 100 Mark; 
b. Wohnung oder an deren Stelle Mietzinsentschädigung nach § 64 des Gesetzes. 
In etatmäßiger Stellung (§ 54 Absatz 2) erhalten dieselben: 
a. einen jährlichen Gehalt von eintausendvierhundert Mark (Anfangsgehalt) bis ein- 
tausendachthundert Mark (Höchstgehalt). Die Erhöhung vom Anfangsgehalt zum 
Höchstgehalt tritt ein nach Maßgabe der Bestimmungen des § 58, mit dem Unterschied 
jedoch, daß die einzelne Zulage nur je einhundert Mark beträgt. 
b. Mietzinsentschädigung nach § 62 Absatz 2 des Gesetzes. 
867. 
Durch Gemeindebeschluß, welcher neben der gemeinderechtlich erforderlichen staatlichen 
Genehmigung der Zustimmung des Unterrichtsministeriums bedarf, können die Bezüge der 
etatmäßigen, wie der nichtetatmäßigen und der vertragsmäßig angestellten Lehrer und Schul- 
leiter (§§ 58 bis 66 und §§ 30, 31) über die in diesem Gesetz bestimmten Sätze hinaus 
geordnet werden. Auf diese Mehrleistungen der Gemeinden finden die Vorschriften der 
§§ 124 und 125 dieses Gesetzes siungemäße Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.