XXIX. 405
b. Hilfslehrer: Mietzinsentschädigung im Betrage von drei Fünftel des vorbezeichneten
Wohnungsgeldes.
. Schulverwalter: Benützung der Hauptlehrerwohnung, wenn der abgegangene Haupt-
lehrer im Genuß einer freien Wohnung war und über dieselbe nicht anderweit —
zu Gunsten eines anderen Hauptlehrers oder gemäß § 27 Absatz 2 des Beamten-
gesetzes — verfügt ist; andernfalls Mietzinsentschädigung im Betrage des in § 62
Absatz 1 bezeichneten Wohnungsgeldes.
65.
Außer den mit dem Hauptdienste nach §§ 58, 60, 62, 63, 64 verbundenen Bezügen
haben Lehrer an Volksschulen für jede gemäß § 55 über die gesetzliche Höchstzahl hinaus erteilte
wöchentliche Unterrichtsstunde (Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungskunde
ausgenommen) sechzig Mark jährlich anzusprechen.
g 66.
Lehrerinnen für Unterricht in weiblichen Handarbeiten und Haushaltungskunde erhalten,
wenn sie im vertragsmäßigen Dienstverhältnis verwendet sind, eine Vergütung, die nach An—
hörung des Gemeinderats durch die Staatsverwaltungsbehörde festgesetzt wird. Dieselbe soll
für das Jahr und für jede wöchentlich zu erteilende Unterrichtsstunde nicht weniger betragen, als
dreißig Mark, wenn der Unterricht während des ganzen Jahres erteilt,
zwanzig Mark, wenn derselbe während der Sommermonate ausgesetzt wird.
In der Stellung nichtetatmäßiger Beamter (§ 54 Absatz 1) ist solchen Lehrerinnen zu
gewähren:
a. eine Vergütung von 1000 Mark und nach Ablauf von drei im öffentlichen Schuldienst
zugebrachten Jahren eine solche von 1 100 Mark;
b. Wohnung oder an deren Stelle Mietzinsentschädigung nach § 64 des Gesetzes.
In etatmäßiger Stellung (§ 54 Absatz 2) erhalten dieselben:
a. einen jährlichen Gehalt von eintausendvierhundert Mark (Anfangsgehalt) bis ein-
tausendachthundert Mark (Höchstgehalt). Die Erhöhung vom Anfangsgehalt zum
Höchstgehalt tritt ein nach Maßgabe der Bestimmungen des § 58, mit dem Unterschied
jedoch, daß die einzelne Zulage nur je einhundert Mark beträgt.
b. Mietzinsentschädigung nach § 62 Absatz 2 des Gesetzes.
867.
Durch Gemeindebeschluß, welcher neben der gemeinderechtlich erforderlichen staatlichen
Genehmigung der Zustimmung des Unterrichtsministeriums bedarf, können die Bezüge der
etatmäßigen, wie der nichtetatmäßigen und der vertragsmäßig angestellten Lehrer und Schul-
leiter (§§ 58 bis 66 und §§ 30, 31) über die in diesem Gesetz bestimmten Sätze hinaus
geordnet werden. Auf diese Mehrleistungen der Gemeinden finden die Vorschriften der
§§ 124 und 125 dieses Gesetzes siungemäße Anwendung.