Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

406 XXIX. 
§ 68. 
Wenn im Falle des § 50 Absatz 2 die Ortsschulbehörde der Schule, an welche ein von 
seiner Stelle zu entfernender Hauptlehrer versetzt werden sollte, Widerspruch erhoben hat, oder 
wenn — ohne daß schon eine Anfrage nach § 50 Absatz 2 stattgefunden — die Entfernung 
eines Hauptlehrers von seiner Stelle für durchaus unverschieblich zu erachten ist, kann der zu 
entfernende Lehrer in einstweiligen Ruhestand versetzt werden. 
Die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Lehrer werden in die Gesamtzahl der nach 
dem Staatsvoranschlag anstellbaren Hauptlehrer (§§ 26 bis 28) eingerechnet. Dieselben sind 
einstweilen — bis zur etwaigen etatmäßigen Wiederanstellung beziehungsweise bis zur Zu- 
ruhesetzung nach § 29 des Beamtengesetzes — gemäß § 45 dieses Gesetzes im Schuldienste 
weiterhin zu verwenden und verpflichtet, jeder Weisung der Oberschulbehörde zur Übernahme 
eines solchen Dienstes Folge zu leisten (§ 50, 3 des Beamtengesetzes). 
Im Falle einer nachfolgenden Wiederanstellung als Hauptlehrer kommt die im einst- 
weiligen Ruhestand zugebrachte Zeit für die Berechnung der Zulagefrist (§ 58) wie auch für 
den bei späterer endgültiger Zuruhesetzung zu gewährenden Ruhegehalt, sofern und soweit 
während des einstweiligen Ruhestandes eine Dienstversehung nach § 45 stattgefunden hat, mit 
der Maßgabe in Anrechnung, daß die Zulage erst vom Tag der etatmäßigen Wiederanstellung 
an in Wirksamkeit tritt. Für die Berechnung der weiteren Zulagen ist der Zeitpunkt be- 
stimmend, auf den die Zulage bewilligt worden wäre, wenn der Lehrer sich nicht im einst- 
weiligen Ruhestand befunden hältte. 
869. 
Im einstweiligen Ruhestand befindliche Hauptlehrer, welchen eine Stelle als Unterlehrer, 
Hilfslehrer oder Schulverwalter übertragen ist, haben neben den in dieser Stellung gemäß 
§8§ 63 und 64 ihnen zukommenden Bezügen den nach § 35 Absatz 4 des Beamtengesetzes zu 
bemessenden Wartegehalt insoweit fortzubeziehen, als erforderlich ist zur Ergänzung der mit 
der nichtetatmäßigen Dienststelle verbundenen Vergütung auf den Betrag des im Zeitpunkte 
der Versetzung in einstweiligen Ruhestand bezogenen Gehaltes. 
§ 70. 
Die Ruhe= und Unterstützungsgehalte für die auf Grund dieses Gesetzes an Volksschulen 
angestellten etatmäßigen Lehrer und Schulleiter (8§ 26, 28, 30, 31, 5/)) sowie die 
Hinterbliebenen-Versorgungsgehalte werden aus der Staatskasse beziehungsweise der Beamten- 
witwenkasse bestritten. 
§ V71. 
In der Abteilung des Staatsvoranschlags für Volksschulen ist je ein angemessener Be- 
trag aufzunehmen zur Gewährung von Beihilfen: 
u. an im Dienst befindliche Lehrer an Volksschulen, 
b. an Hinterbliebene von Hauptlehrern. 
Auf beide Fonds finden die Vorschriften in Artikel 29 und 30 a des Etatgesetzes An- 
wendung.
	        
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