Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

410 XXIX. 
hiezu (jedoch nicht bloß vorübergehende Unterstützungen) aus seinen überschüssen bezahlt, so 
kommen dabei die Bestimmungen der 88 78 und 79 ebenfalls zur Anwendung; jedoch können 
hier die hinsichtlich der übrigen Stiftungszwecke Berechtigten, oder ihre gesetzlichen Vertreter 
eine Minderung oder Aufhebung jener Beiträge verlangen, sobald sie nachweisen, daß die voll— 
kommene Erfüllung der nächsten Stiftungszwecke gar keine oder keine so großen Überschüsse 
mehr übrig lasse, also die Aufhebung oder Verminderung jener Beiträge zu Lehrergehalten 
nötig mache. 
8 8I. 
Die Vorschriften des 8 79 sind auch auf Distriktsstiftungen anwendbar, aus welchen 
Lehrergehalte oder Beiträge hiezu bezahlt werden. 
Derjenige Teil des hiernach für Lehrergehalte zu verwendenden Ertrags einer Distrikts 
stiftung, welcher nicht nach 8 18 des Volksschulgesetzes vom 28. August 1835 einer bestimmten 
Schule zum voraus zugewiesen ist, ist aber, soweit nicht ausdrückliche Stiftungsvorschriften 
entgegenstehen, unter die berechtigten Orte neu zu verteilen, wenn sich die Bedürfnisse ihrer 
Volksschulen erheblich ändern. 
Als Bedürfnis einer Volksschule im Sinne des vorhergehenden Absatzes gilt derjenige 
Betrag, welcher an der Summe der nach § 72 I 1a und b an die Staatskasse zu leistenden 
Einzahlungen, mit Beischlagung eines nach § 62 Absatz 1 festzustellenden Wertanschlags für 
die den Hauptlehrern zukommende freie Wohnung nach Aufrechnung der in den §§ 78, 79 
und 80 gedachten Einkünfte noch ungedeckt ist. 
8 82. 
Die in den §§ 78 bis 81 bezeichneten Einkünfte werden für die Gemeindekasse verein- 
nahmt, wogegen aus dieser Kasse alle damit verbundenen Lasten zu bestreiten sind. 
Das Vermögen der Schulpfründen, zu welchem insbesondere die Ablösungskapitalien für 
abgelöste Leistungen zu Lehrergehalten gehören, muß als Stiftungsvermögen im Grundstock 
ungeschmälert erhalten bleiben. 
Die Einhaltung dieser Vorschrift ist durch die hinsichtlich der Aufsicht über die Verwal- 
tung des örtlichen Schulvermögens zuständigen Behörden zu überwachen. 
g 83. 
Ohne Zustimmung der Oberschulbehörde dürfen landwirtschaftliche Grundstücke, welche 
der Schule stiftungsgemäß gewidmet sind, nicht veräußert, und Liegenschaften der Gemeinde, 
deren Benützung zur Zeit der Einführung dieses Gesetzes einen Teil des festen Gehaltes eines 
Lehrers ausmacht, von der Gemeinde nicht zu anderweiter Verwendung zurückgezogen werden. 
Das Gleiche gilt von Gebäuden, welche im nämlichen Zeitpunkt behufs der Bewirtschaftung 
solcher Grundstücke einem Lehrer zur Benützung zustehen.
	        
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