Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 411 
8 84. 
Auf Verlangen des Hauptlehrers müssen diesem für die Dauer seiner Anstellung in der 
Gemeinde die in § 83 bezeichneten Liegenschaften ganz oder teilweise in Pacht gegeben werden, 
und zwar für einen vom Bezirksrat als Verwaltungsbehörde jeweils auf die Dauer von 
6 Jahren festzusetzenden Pachtzins. Für die in diesem Falle dem Lehrer mit zu überlassenden, 
zur Bewirtschaftung der Grundstücke bestimmten Gebäude — sofern solche vorhanden sind — 
darf ein besonderer Pachtzins nicht gefordert werden. 
Hausgärten von nicht mehr als fünf Ar Flächeninhalt gelten als Zubehörde der Wohnung, 
deren Genuß der Inhaber der letzteren ohne besonderes Entgelt anzusprechen hat. 
Die Gemeinde kann verlangen, daß der ihr zukommende Pachtzins (Absatz 1) von der 
Staatskasse für Rechnung des Lehrers an die Gemeindekasse bezahlt beziehungsweise an den 
von letzterer zu leistenden Einzahlungen (§ 72) in Abrechnung gebracht werde. 
§ 35. 
In Ermangelung anderer Vereinbarung unter den Beteiligten beginnt das Pachtverhältnis 
für einen in die Pachtberechtigung neu eintretenden Hauptlehrer mit dem nächstfolgenden 
24. Oktober und endigt mit dem auf das Erlöschen der Berechtigung folgenden 23. Oktober. 
Im Falle des Ablebens des Hauptlehrers dauert das Pachtverhältnis für Rechnung der Erben 
noch bis zum nächstfolgenden 23. Oktober. 
Der pachtberechtigte Lehrer darf die Schulgüter weder ganz noch teilweise in Unterpacht 
geben, muß vielmehr dieselben, wenn er die Selbstbewirtschaftung nicht fortsetzen will, der 
Gemeinde abtreten. Jedoch kann dies, in Ermangelung anderer Vereinbarung, nur auf den 
23. Oktober eines Jahres nach vorausgegangener mindestens halbjähriger Kündigung geschehen. 
Die Gemeinde kann die Auflösung des Pachtverhältnisses nur aus Gründen fordern, 
welche nach dem bürgerlichen Rechte den Bestandgeber zur Aufhebung eines Bestandes vor 
Beendigung der vertragsmäßigen Dauer desselben berechtigen. 
Der Hauptlehrer, welcher aus dem Pachtverhältnis durch eigene Kündigung oder durch 
Aufhebung desselben seitens der Gemeinde ausgeschieden ist, kann eine Wiedereinsetzung nicht 
verlangen. 
8 86. 
Bei Volksschulen mit mehreren Hauptlehrern steht die Ausübung der in § 84 bezeichneten 
Berechtigung demjenigen zu, welcher am längsten in der Gemeinde als Hauptlehrer angestellt ist. 
Will dieser von der Berechtigung nicht Gebrauch machen oder scheidet er gemäß § 85 
letzter Absatz aus dem Pachtverhältnis aus, tritt an dessen Stelle der im Dienstalter als 
Hauptlehrer in derselben Gemeinde nächstfolgende. 
887. 
Wenn in einer Gemeinde mit mehreren Hauptlehrern Schulgüter (§ 83) in solchem 
Gesamtumfange vorhanden sind, daß daraus zwei oder mehr Lose von mindestens je zwanzig 
62.
	        
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