Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 413 
892. 
Durch einen mit zwei Dritteilen der Stimmen gefaßten, von der Staatsbehörde ge— 
nehmigten Gemeindebeschluß kann auf die Erhebung des nach § 88 der Gemeinde zukommenden 
Schulgeldes verzichtet werden. 
Ist dieser Verzicht nicht für die Dauer eines zum Voraus bestimmten Zeitraumes erfolgt, 
kann die Wiedereinführung der Schulgelderhebung durch einfachen Gemeindebeschluß jederzeit 
angeordnet werden. 
Auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Leistung des in § 72 12 dieses Gesetzes be- 
zeichneten Beitrages ist ein etwaiger Verzicht der Gemeinde auf Schulgelderhebung ohne Einfluß. 
8 83. 
Soweit die nach den §§ 72 und 76 der Gemeinde für die Volksschule obliegenden Aus- 
gaben durch die Einnahmen, von welchen die §§ 78 bis 82 und §8§ 88 bis 92 handeln, nicht 
gedeckt werden, ist der bezügliche Aufwand nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinde- 
ordnung über den Gemeindeaufwand und die Mittel zu dessen Deckung aufzubringen. 
§/94. 
Gemeinden, die nicht der Städteordnung unterstehen und nicht mehr als 6000 Einwohner 
zählen, erhalten zur Deckung ihres Schulaufwandes einen Staatsbeitrag nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen. 
Gegenstand des Staatsbeitrages ist: 
der nach § 72 I1 und III des Gesetzes von der Gemeinde an die Staatskasse einzu- 
bezahlende Jahresbeitrag abzüglich der in § 96 bezeichneten Einkünfte; 
die Vergütung für die nach § 37 des Gesetzes von den Lehrern über die Zahl von 32 
hinaus erteilten Wochenstunden (§§ 65 und 76,4); 
die Vergütung für besonders angeordnete Aushilfe in Erteilung von Religionsunter- 
richt (§ 41, § 65, § 76,4); 
der im Fall der Zuweisung von Schülern in die Volksschule einer Nachbargemeinde 
zum persönlichen Aufwand der letzteren zu leistende Beitrag (§ 9); 
die Aufwendungen, die eine Gemeinde für Kinder, die zum Besuch der Volksschule 
nicht anzuhalten oder von deren Besuch ausgeschlossen sind (§ 3 des Gesetzes), auf Grund 
der §§ 12 und 15 des Gesetzes vom 11. August 1902, die Erziehung und den Unter- 
richt nicht vollsinniger Kinder betreffend, sowie auf Grund der Bestimmungen in § 3 
Absatz 4 gegenwärtigen Gesetzes zu machen hat; 
die Vergütung für die Erteilung des Fortbildungsunterrichts in dem der Gemeinde 
gesetzlich obliegenden Betrag. 
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