Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXIX. 415 
g 98. 
Gemeinden, welche zur Deckung der in § 97 letzter Absatz bezeichueten sonstigen Ausgaben 
zuzüglich des in § 95 des Gesetzes aufgeführten dermaligen Schulaufwandes (88 102, 103) 
überhaupt noch ein Umlagebedürfnis zu leisten haben, sind nicht verpflichtet, zur Bestreitung 
des bezeichneten Schulaufwandes einen Umlagesatz von mehr als 10 F zu erheben. 
Gemeinden, die zur Deckung der sonstigen Ausgaben einen Umlagesatz von mehr als 
40 F zu erheben haben, sind von jedem Beitrag frei. 
Beträgt der Umlagesatz für die sonstigen Ausgaben einer Gemeinde mehr als 15 J, so 
ist bei einem sonstigen Umlagebedürfnis von 
16 bis einschließlich 18 ein Umlagesatz von höchstens 9 I 
19 # 77 2 1 77 11 77 1 11 8 77 
22 17 77 24 *y 7 77“. 11 77. 7 11 
25 11 11 27 7“. ’". 11 7", 1 6 1 
28 77 7v 30 77" 77 11 11 11 5 11 
31 7"v. 77. 32 1 77 11 11 11 4 11 
33 77 ’7v) 35 77 !7?.) "7. L ’7. 3 #l# 
36 'F* 11 38 11 1 ' "7"“ 1 2 11 
39 40 1 
zur Deckung des bezeichneten Schulaufwandes zu erheben. Der durch Umlage nicht gedeckte 
Teil des Schulaufwandes bildet den der Gemeinde zu gewährenden Staatsbeitrag. Dabei werden 
Beträge von 50 H und darüber nach oben, solche unter 50 H nach unten auf ganze Mark 
abgerundet. 
Bruchteile von Pfennigen sind bei der Einreihung nicht zu berücksichtigen. 
8 99. 
Bei Gemeinden, die nach ihren gewerblichen und sonstigen Verhältnissen als dazu ver- 
mögend erkannt werden, kann der Umlagesatz, für den die Gemeinde nach § 98 aufzukommen 
hat, um 1 bis 4 J erhöht werden, während andererseits bei Gemeinden auf besonders niederer 
Stufe der Leistungsfähigkeit in dem gleichen Umfang eine Ermäßigung eintreten darf. 
§ 100. 
Der Berechnung des Umlagesatzes (8 97 letzter Absatz) und der von der Gemeinde zur 
Deckung des Schulaufwandes aufzubringenden Summen (8 98) werden jeweils die nach § 93 
Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Umlageausschlag maßgebenden Steuerwerte und Ein- 
kommen des Gemeindesteuerkatasters zu Grunde gelegt, nach dem die Gemeindenmlage für das 
erste Jahr des neuen Zeitabschnitts (§ 101) erhoben wird. 
8 101. 
Auf Antrag der Gemeinde wird der ihr zukommende Staatsbeitrag durch die Staats- 
behörde für einen Zeitabschnitt von 10 Jahren festgestellt.
	        
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