Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXX. 433 
2. § 29 erhält ferner einen fünften Absatz folgenden Inhalts: 
„In Angelegenheiten der offenkundig Armen und der zum Armenrecht Zugelassenen 
(§ 114 der Civilprozeßordnung) unterbleibt die Erhebung von Gebühren für Aus- 
kunftserteilung auf den polizeilichen Meldestellen." 
Artikel II. 
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 22. Juli 1910. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
von Roeder. 
von Bodman. 
Gesct. (Vom 26. Juli 1910). 
Die Vereinigung der Gemeinde Schwarzhalden mit der Gemeinde Schönenbach betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen 
wie folgt: 
81. 
Die Gemeinde Schwarzhalden wird auf 1. Januar 1911 aufgelöst und mit der Gemeinde 
Schönenbach zu einer einfachen Gemeinde vereinigt. 
82. 
In öffentlich-rechtlicher Beziehung kommt dem seitherigen Aufenthalt in Schwarzhalden 
die gleiche Wirkung zu wie jenem in Schönenbach. 
Mit der Eingemeindung werden die Gemeindebürger von Schwarzhalden Gemeindebürger 
von Schönenbach. 
83. 
Bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerungswahl des Gemeinderats Schönenbach tritt 
diesem der dienstälteste Gemeinderat von Schwarzhalden als weiteres Mitglied bei.
	        
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