Nr. XXXI. 135
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 19. August 1910.
Inhalt.
Gesetze : die Abänderung des Jagdgesetzes betreffend; die Benutzung der natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe
betrefsend; die Anderung der beiden Kirchensteuergesetze betressend.
Bekanntmachungen und Verordnungen des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten: die Ablösung des Postportos betreffend; des Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Beteiligung des Staates an dem Auswand für die Verwaltung des
evangelischen Kirchenvermögens betreffend; des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Milch betreffend; des
Ministeriums der Finanzen: die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1906 und 1007 und für
1907 und 1908 betreffeud; die Hafenordnung für Konstanz betreffend.
Berichtigung.
Gesetz.
Die Abänderung des Jagdgesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
(Vom 26. Juli 1910.)
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
In 8 14 des Jagdgesetzes ist als Ziffer 3 beizufügen:
„Z. Reichsausländern für das ganze Land oder für einzelne Gemarkungen.“
Gegeben zu Schloß Eberstein, den 26. Juli 1910.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Roeder.
von Bodman.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 66