XXXII. 457
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 8. August 1910.)
Die Anwendung der Beamtengesetzgebung auf die Lehrer an Volksschulen betressend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir auf Grund der 88 48 und
1X1 des Schulgesetzes unter Aufhebung Unserer Verordnung vom 17. Juli 1892, die An-
wendung des Beamtengesetzes auf die Lehrer an Volksschulen betreffend, beschlossen und ver-
ordnen, was folgt:
81.
Die landesherrlichen Verordnungen vom 10. Juli 1909, den Vollzug des Beamten-
gesetzes und der Gehaltsordnung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 287 und
331), und vom 28. Dezember 1908, den Vollzug des Gesetzes über die Kosten der Dienstreisen
und Umzüge der Beamten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 654), finden —
soweit zutreffend — auf die Lehrer an Volksschulen und die mit den Rechten solcher an anderen
Anstalten (§§ 129, 130, 132 des Gesetzes) angestellten Lehrer nach Maßgabe der nachfolgenden
besonderen Bestimmungen Anwendung.
82.
Die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter kann ohne vorausgegangene Zurücklegung
einer Probedienstzeit Volksschulkandidaten sowie Lehrerinnen verliehen werden, sobald sie an
einer Volksschule oder an einer Anstalt der in § 129 des Gesetzes bezeichneten Art eine ihnen
durch die Oberschulbehörde oder die sonst zuständige Behörde übertragene Lehrtätigkeit ausüben.
Lehrerinnen, welche zur Erteilung des Unterrichts in weiblichen Handarbeiten oder in
Haushaltungskunde auf Grund bestandener Prüfung in vollem Umfang für befähigt erklärt
sind und ihre ganze Zeit und Kraft dem Dienste an einer Volksschule oder an einer Anstalt
der in § 129 des Gesetzes bezeichneten Art widmen, kann nach einjähriger, der Prüfung nach-
folgender Probedienstzeit die Eigenschaft als nichtetatmäßiger Beamter verliehen werden.
83.
Die Vorschriften des § 2 finden in den Fällen der 88 130 und 132 des Gesetzes unter
den in § 130 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzungen entsprechende Anwendung.
84.
Die etatmäßige Anstellung von Hauptlehrern, Oberlehrern und Rektoren (§8 27 und 30
des Gesetzes) erfolgt durch die Oberschulbehörde.
Die Zuständigkeit zur Übertragung etatmäßiger Stellen, die im Gehaltstarif vorgesehen
sind, richtet sich nach den hiefür allgemein geltenden Bestimmungen.