Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXII. 461 
Verordnung. 
(Vom 8. August 1910.) 
Den Aufwand für die Volksschulen betreffend. 
Auf Grund des § 141 des Schulgesetzes wird zum Vollzug der Vorschriften der §8 31, 
72 bis 110, 85 und 120 des Gesetzes unter Aufhebung der Verordnungen vom 24. Februar 
1894 und vom 11. Dezember 1906 im Einverständnis mit den Großherzoglichen Ministerien 
des Jnnern und der Finanzen verordnet, was folgt: 
81. 
Errichtung neuer etatmäßiger Stellen. 
Neue etatmäßige Stellen, zu deren Errichtung für eine Gemeinde eine gesetzliche Ver- 
pflichtung nicht bestebt, können in den Staatsvoranschlag nur aufgenommen werden, wenn die 
Gemeinde die hiefür erforderlichen Mittel bereit gestellt und die weiter vorgeschriebenen Ver- 
pflichtungen übernommen hat. 
Festsetzung und Erhebung der Gemeindebeiträge. 
§2. 
Die Festsetzung der von den Gemeinden auf Grund des § 72 ] und Ill des Gesetzes 
an die Staatskasse einzuzahlenden Beiträge erfolgt — vorbehaltlich der im Falle der Weigerung 
der Gemeinde dem Bezirksrat zustehenden Entscheidungsbefugnis — durch die Oberschulbehörde. 
Ausfertigung der Entschließung wird der Gemeinde unter Bezeichnung des an die Staats- 
kasse zu bezahlenden Betrages und der Zahlungstermine von der Oberschulbehörde unmittelbar 
zugestellt. Das Bezirksamt erhält hievon Abschrift. 
§ 3. 
Die Beiträge sind in monatlichen Teilbeträgen am 15. jeden Monats an die Steuer- 
einnehmerei zu bezahlen. Gemeinden am Sitz einer Amtskasse haben die Zahlungen in der- 
selben Weise unmittelbar an diese Kasse zu bewirken. 
Bezieht die Gemeinde einen Staatsbeitrag, so ist dieser an dem Gemeindebeitrag in Ab- 
zug zu bringen und die in Absatz 1 bezeichneten Zahlungen haben nur aus dem für die Ge- 
meinde sich ergebenden Restbetrag zu erfolgen. 
Das Gleiche ist der Fall hinsichtlich des Beitrages, den der Staat zum Gehalt eincs 
nach § 31 des Gesetzes bestellten Rektors zu leisten hat. 
übersteigt der Staatsbeitrag den Gemeindebeitrag, so wird der Überschuß der Gemeinde 
von der Staatskasse in Vierteljahresbeträgen je auf 31. März, 30. Juni, 30. Seplember und 
31. Dezember verabfolgt. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910. 70
	        
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