Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXII. 463 
5. Eine Vergütung für die Erteilung des Fortbildungsunterrichts ist nur dann und nur 
insoweit anzusetzen, als derselbe nicht gemäß § 55 Absatz 2 des Gesetzes innerhalb des 
dort bezeichneten Stundensatzes des Lehrers erteilt wird. Im übrigen ist dafür der 
Betrag einzustellen, der für je zwei Stunden einer jeden nach dem Unterrichtsplan 
zu bildenden Abteilung nach § 65 des Gesetzes zu leisten ist. Wo der Fortbildungs- 
unterricht der Mädchen nach der Verordnung vom 26. November 1891, den Fort- 
bildungsunterricht der Mädchen betreffend, eingerichtet ist, gilt als überwälzbar auf die 
Staatskasse der nach § 66 Absatz 1 des Gesetzes zu vergütende Betrag für einen wöchent- 
lich vierstündigen Unterricht einer jeden nach dem Unterrichtsplan zu bildenden Klasse. 
86. 
Wenn mehrere Gemeinden zusammen für die fortbildungsschulpflichtigen Mädchen Fort— 
bildungsunterricht nach Maßgabe der Verordnung vom 26. November 1891 mit Unter- 
weisungen im Kochen eingerichtet haben, so findet auf die Verteilung des Aufwandes für die 
Lehrerin im Rahmen des § 5 Ziffer 5 die Bestimmung des § 108 des Gesetzes Anwendung. 
87. 
Bei Gemeinden, welche mehrere Volksschulen unterhalten, ohne daß die Staatsverwaltungs- 
behörde dies gemäß § 7 Absatz 4 des Gesetzes verfügt und ohne daß die Oberschulbehörde das 
Vorhandensein eines Bedürfnisses hierzu ausdrücklich anerkannt hat, ist Gegenstand des Staats- 
beitrages nur der Aufwand, den die Gemeinde zu machen hätte, wenn die mehreren Schulen 
vereinigt wären. 
  
88. 
Wenn die Zurückziehung von Liegenschaften, die dem Schuldienst gewidmet waren, durch 
die Gemeinde seiner Zeit von der Oberschulbehörde unter der Bedingung genehmigt worden ist, 
daß der seitherige Ertragsanschlag von der Gemeinde weiterhin als privatrechtliche Leistung 
übernommen werde, so sind diese Beiträge bei Berechnung der in §§ 78 bis 82 des Gesetzes 
bezeichneten Einkünfte außer acht zu lassen. Das Gleiche gilt von dem Ertragsanschlag von 
Liegenschaften, bezüglich deren die Gemeinde den Nachweis erbringt, daß sie von ihr zum 
Unterhalt der Lehrer gewidmet worden sind. 
89. 
Die Festsetzung des Wertes von land= und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht in 
Geld vergütet werden, durch den Bezirksrat (§ 96 Absatz 2 à des Gesetzes) ist durch das 
Bezirksamt nach Einkunft des Antrages der Gemeinde auf Bewilligung eines Staatsbeitrages 
alsbald von Amts wegen zu veranlassen. 
Wenn Märkte für die betreffenden Erzeugnisse in dem Amtsbezirk nicht abgehalten werden, 
haben die Schätzungen auf Grund von Erhebungen bei den Großherzoglichen Domänen= und 
Forstämtern über die von diesen für gleiche oder ähnliche Abgaben in diesen Jahren geleisteten 
Vergütungen zu erfolgen. 
70.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.