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5. Eine Vergütung für die Erteilung des Fortbildungsunterrichts ist nur dann und nur
insoweit anzusetzen, als derselbe nicht gemäß § 55 Absatz 2 des Gesetzes innerhalb des
dort bezeichneten Stundensatzes des Lehrers erteilt wird. Im übrigen ist dafür der
Betrag einzustellen, der für je zwei Stunden einer jeden nach dem Unterrichtsplan
zu bildenden Abteilung nach § 65 des Gesetzes zu leisten ist. Wo der Fortbildungs-
unterricht der Mädchen nach der Verordnung vom 26. November 1891, den Fort-
bildungsunterricht der Mädchen betreffend, eingerichtet ist, gilt als überwälzbar auf die
Staatskasse der nach § 66 Absatz 1 des Gesetzes zu vergütende Betrag für einen wöchent-
lich vierstündigen Unterricht einer jeden nach dem Unterrichtsplan zu bildenden Klasse.
86.
Wenn mehrere Gemeinden zusammen für die fortbildungsschulpflichtigen Mädchen Fort—
bildungsunterricht nach Maßgabe der Verordnung vom 26. November 1891 mit Unter-
weisungen im Kochen eingerichtet haben, so findet auf die Verteilung des Aufwandes für die
Lehrerin im Rahmen des § 5 Ziffer 5 die Bestimmung des § 108 des Gesetzes Anwendung.
87.
Bei Gemeinden, welche mehrere Volksschulen unterhalten, ohne daß die Staatsverwaltungs-
behörde dies gemäß § 7 Absatz 4 des Gesetzes verfügt und ohne daß die Oberschulbehörde das
Vorhandensein eines Bedürfnisses hierzu ausdrücklich anerkannt hat, ist Gegenstand des Staats-
beitrages nur der Aufwand, den die Gemeinde zu machen hätte, wenn die mehreren Schulen
vereinigt wären.
88.
Wenn die Zurückziehung von Liegenschaften, die dem Schuldienst gewidmet waren, durch
die Gemeinde seiner Zeit von der Oberschulbehörde unter der Bedingung genehmigt worden ist,
daß der seitherige Ertragsanschlag von der Gemeinde weiterhin als privatrechtliche Leistung
übernommen werde, so sind diese Beiträge bei Berechnung der in §§ 78 bis 82 des Gesetzes
bezeichneten Einkünfte außer acht zu lassen. Das Gleiche gilt von dem Ertragsanschlag von
Liegenschaften, bezüglich deren die Gemeinde den Nachweis erbringt, daß sie von ihr zum
Unterhalt der Lehrer gewidmet worden sind.
89.
Die Festsetzung des Wertes von land= und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht in
Geld vergütet werden, durch den Bezirksrat (§ 96 Absatz 2 à des Gesetzes) ist durch das
Bezirksamt nach Einkunft des Antrages der Gemeinde auf Bewilligung eines Staatsbeitrages
alsbald von Amts wegen zu veranlassen.
Wenn Märkte für die betreffenden Erzeugnisse in dem Amtsbezirk nicht abgehalten werden,
haben die Schätzungen auf Grund von Erhebungen bei den Großherzoglichen Domänen= und
Forstämtern über die von diesen für gleiche oder ähnliche Abgaben in diesen Jahren geleisteten
Vergütungen zu erfolgen.
70.