Anlage 2.
Muster 77.
138 Absatz 2 der Gewerbeordnung
151 Zifsser 1 der Vollzugsverordunng.
*
zug
den
Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren.
IV. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige
Mittagspause gewährt werden. (§5 137 Absatz 3.)
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist den Arbeiterinnen eine unnnterbrochene
Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. (§ 137 Absatz 4.)
Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag
eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht
mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 Absatz 5.)
V. Arbeiterinnen dürfen vor und nach ihrer Niederkunft, im ganzen während 8 Wochen
nicht beschäftigt werden. Ihr Wiedereintritt ist an den Ausweis geknüpft, daß seit ihrer
Niederkuuft mindestens 6 Wochen verflossen sind. (§ 137 Absatz 6.)
VI. Arbeiterinnen darf für die Tage, an welchen sie in dem Betrieb die gesetzlich zulässige
Arbeitszeit hindurch beschäftigt waren, Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebes
vom Arbeitgeber überhaupt nicht übertragen oder für Rechnung Dritter überwiesen werden.
(§ 137 # Absatz I.)
Für die Tage, an welchen die Arbeiterinnen in dem Betriebe kürzere Zeit beschäftigt
waren, ist diese Übertragung oder Überweisung nur in dem Umfang zulässig, in welchem
Durchschnittsarbeiter ihrer Art die Arbeit voraussichtlich in dem Betriebe während des
Restes der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit würden herstellen können, und für Sonn= und
Festtage überhaupt nicht. (§ 137 a Absatz 2.)
welche diesen Auszug in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Absatz 2.)