470 XXXII.
Wenn ein Schüler im Laufe des Schuljahres eintritt, so hat er das Schulgeld vom ersten
Tag des Kalendermonats an zu bezahlen, in dem der Eintritt erfolgt.
Scheidet ein Schüler im Laufe des Schuljahres aus der Schule aus, so endigt die Ver-
pflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes mit dem letzten Tage desjenigen Kalendermonats, in
welchem das Ausscheiden stattgefunden hat.
War ein neu eintretender Schüler zuvor Schüler einer anderen badischen Volksschule, so
hat er das Schulgeld vom Beginn desjenigen Kalendermonats an zu bezahlen, der auf den
Zeitpunkt folgt, in welchem die Verpflichtung zur Zahlung an der früheren Schule ihr Ende
erreicht hat.
Ein Nachlaß des Schulgeldes wegen zeitweiser Aussetzung des Schulbesuchs im Laufe des
Schuljahres findet nicht statt.
Das Schulgeld ist an diejenige Gemeinde zu entrichten, deren Volksschule tatsächlich
besucht wird.
Das Schulgeld ist nach Maßgabe der Vorschrift in § 1 und § 3 Absatz 2 der Ver-
ordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Beitreibung und Sicherung der Ge-
meindeausstände, vom 3. November 1884 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 455 —
auf Grund eines besonderen Einzugsregisters und zwar zu einem Viertel sofort nach Anfordern,
zu je einem weiteren Viertel je auf 1. Juni, 1. September und 1. November jeden Jahres
zu erheben.
Dabei ist gestattet, die Erhebung gleichzeitig mit dem Einzug der Umlage vorzunehmen
und das Schulgeld mit der Umlage auf einem Forderungszettel in Anforderung zu bringen.
§ 33.
Wenn für mehrere Gemeinden oder für Abteilungen einer Gemeinde zusammen mit einer
anderen Gemeinde oder Teilen derselben eine Volksschule gemeinsam gehalten wird, erfolgt die
Erhebung des Schulgeldes auf Rechnung der einzelnen Gemeinden, welche auch die Einzugse-
register für die in ihr wohnhaften Schüler aufzustellen haben.
8 34.
Wenn eine Gemeinde auf die Erhebung von Schulgeld verzichtet hat (6 92 des Gesetzes),
so kann die Aufstellung eines Schulgeldverzeichnisses unterbleiben.
Freie Wohnungen und Girten der Hauptlehrer.
8 35
Als anerkannt und angenommen von der Oberschulbehörde im Sinne und mit Wirkung
des 8 75 Absatz 1 des Gesetzes gelten Wohnungen für Hauptlehrer, wenn sie in den amtlichen
Schulerkenntnissen, wie solche bis zum 1. Mai 1892 erlassen wurden, aufgenommen sind oder
wenn ihre Pläne von der Oberschulbehörde gutgeheißen worden sind.