Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIII. 475 
§ 40 Absatz 2, 3, 4 Niederlande, § 42 Osterreich-Ungarn, § 47 Schweiz), dem Ministerium 
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten mit dem Ersuchen um 
weitere Beförderung vorzulegen (wegen der Zustellungen vergleiche § 7 Ziffer I 2). 
§ 5. 
1. Ersuchschreiben, welche im unmittelbaren Geschäftsverkehre befördert werden sollen, 
insbesondere auch die Schreiben an deutsche Gesandte oder Konsulu, sind von der absendenden 
Behörde zu frankieren. Die äußere Adresse solcher Ersuchschreiben ist mit lateinischen Schrift- 
zeichen zu schreiben. Ersuchschreiben an deutsche Gesandte oder Konsulu sind auf den Brief- 
umschlägen nicht an die Person des Beamten, sondern an die Amtsstelle, zum Beispiel An 
das Kaiserlich Deutsche Konsulat in N. zu adressieren. 
2. Ersuchschreiben, die durch Vermittelung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten befördert werden sollen, sind diesem Ministerium mit 
kurzem Begleitbericht unverschlossen vorzulegen. 
3. Ersuchschreiben, welche durch Vermittelung eines deutschen Gesandten oder Konsuls 
befördert werden sollen, sind ihm mit einem Begleitschreiben zu übersenden, auf dessen 
Frankierung und Adresse Absatz 1 entsprechende Anwendung findet. 
86. 
Soll ein Ersuchen geändert oder zurückgenommen werden, so ist hiervon die ersuchte 
Behörde unter Bezeichnung der etwaigen Anderungen unverzüglich zu benachrichtigen. War 
das Ersuchschreiben nicht in unmittelbarem Geschäftsverkehre befördert, so ist das Benach- 
richtigungsschreiben dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen An- 
gelegenheiten mit Begleitbericht einzureichen. 
S. 7. 
I. Allgemeines. 
1. Ersuchen um Zustellungen im Auslande sind zu richten: 
a. an die zuständigen Richter in den deutschen Schutzgebieten bei Zustellungen an 
Personen, welche sich in den Schutzgebieten befinden; 
b. an die zuständigen Behörden des fremden Staates, soweit ein unmittelbarer Ge- 
schäftsverkehr mit ihnen zulässig ist (vergleiche § 30 Dänemark, § 37 Luxemburg, 
§ 10 Niederlande, § 42 Osterreich-Ungarn, § 47 Schweiz); 
c. an die deutschen Konsuln, wenn ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nicht besteht und 
c) die Person, welcher zugestellt werden soll, die Reichsangehörigkeit besitzt, oder 
5) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Person, 
wenn diese sich im Geltungsbereiche des Haager Abkommens über den Zivil- 
prozeß (§ 19 Absatz 1) befindet und es sich um eine gemäß Artikel 1 
Absatz 1 des Abkommens durch den Konsul zu vermittelude Zustellung handelt, 
72. 
Beförderung 
der Ersuch- 
schreiben. 
Anderung 
der Ersuchen. 
Ersuchen um 
Zustellungen.
	        
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