Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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II 
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VI. 
V. 
II. 
Aus- 
aus 
Bestimmungen der Gewerbeordnung über 
. Diese Bestimmungen finden, soweit nicht § 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen 
begründet, Anwendung auf alle Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter 
beschäftigt werden, und auf die nach 8 154 Absatz 2 bis 4 und § 154 a der Gewerbe= 
ordnung ihnen gleichgestellten Anlagen. 
Kinder unter 13 Jahren dürfen in solchen Betrieben nicht, Kinder über 13 Jahre 
nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind. 
(§ 135 Absatz 1.) 
. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizei- 
behörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes 
ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, 
zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist. (S§S 107 und 108.) 
(Vergleiche auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§ 111 und 112 der Gewerbe- 
ordnung.) 
Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren 
beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen. 
(§5 138 Absatz I.) 
In der Anzeige sind anzugeben: der Betrieb, die Wochentage, an welchen die Be- 
schäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, die Art 
der Beschäftigung. —. Soll hierin eine Anderung eintreten, so muß davon vorher der 
Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (§ 138 Absatz 1.) 
In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt 
werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der darin 
beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns 
und Endes der Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt sein. (§ 138 Absatz 2 
Satz 1.) 
Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute 
zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich 
beschäftigt werden. (§ 135 Absatz 2 und 3.) 
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 6 Uhr 
morgens beginnen und nicht über 8 Uhr abends dauern. (§ 136 Absatz 1.) Die Arbeiter- 
innen unter 16 Jahren dürfen überdies am Samstag, sowie an Vorabenden der Festtage 
nicht nach 5 Uhr nachmittags und nicht länger als 8 Stunden beschäftigt werden. (§ 137 
Absatz 1 und 2.) 
In jedem Arbeitsraume, wo Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel,
	        
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