Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIII. 481 
der Konsul zur eigenen Erledigung nicht zuständig ist, doch das Ersuchen an ihn mit der 
Bitte um amtliche Verwendung zu richten. In der Regel wird der Konsul auch in solchen 
Fällen die Leistung der Rechtshilfe herbeiführen können. Hat die konsularische Vermittelung 
nicht zum Ziele geführt oder erscheint von vornherein aus besonderen Gründen diplomatische 
Vermittelung angemessen, so ist unter Darlegung dieser Gründe wegen Herbeiführung der 
diplomatischen Vermittelung dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten zu berichten. 
3. Handelt es sich um die Gewährung von Rechtshilfe in Bulgarien oder Serbien, und 
besitzt die Person, mit der verhandelt werden soll, nicht die Reichsangehörigkeit, so sind die 
Ersuchschreiben stets dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen An- 
gelegenheiten einzureichen. In dem Begleitbericht ist anzugeben, was über die Staatsangehörig- 
keit der Person, mit welcher verhandelt werden soll, ermittelt ist. Das Gleiche gilt, wenn 
innerhalb Rumäniens in einer Strafsache Rechtshilfe geleistet werden soll; im übrigen ver- 
gleiche 5 20 Absatz 1 Satz 2. 
4. Wegen der Ersuchen um Zustellung vergleiche § 7. 
) Vergleiche die Verordnung vom 27. Februar 1908 (Reichsgesetzblatl Seite 63) und § 15 Absab 3, I27 dieser Bekanntmachung 
*) Hier jedoch nicht mehr in vollem Umfange (vergleiche § 15 Absatz 3, § 19 und § 44 dieser Bekanntmachung. 
") Vergleiche Artikel XXV des Konsularvertrags mit Serbien vom 6. Jannar 1893 (Reichsgesetzblalt Seite 62) und 
* 15 Absaß 3 sowie 8 48 dieser Bekanntmachung. 
*) Vergleiche die Gesetze vom 30. März 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 23) und vom 5. Juni 1880 (a. a. O. Seite 145) 
sowie die Verordnungen vom 23. Dezember 1875 (a. a. O. Seite 381), vom 23. Dezember 1880 (a. a. O. Seite 192), 
vom 6 Januar 1901 (a. a. O. Seite 3), vom 4. Februar 1904 (a. a. O. Seite 61) und vom 29. Juni 1908 (a. a. O. 
Seite 469). 
#16. 
Die Befugnis zur Vernehmung von Angeklagten, die von der Verpflichtung zum Erscheinen Ersuchen an 
in der Hauptverhandlung entbunden sind, steht nur den Konsuln mit Gerichtsbarkeit (8 15) dee Konfuln 
zu. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte ein Deutscher ist. Soll die Vernehmung in nehmung von 
einem Lande erfolgen, wo Konsulargerichtsbarkeit nicht ausgeübt wird, so sind die Ersuch= Angeklagten. 
schreiben dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten 
zur Weiterbeförderung an die zuständige ausländische Behörde einzureichen (vergleiche jedoch 
für Großbritannien und Irland § 33 Absatz 2). 
17. 
1. Außer den Konsuln mit Gerichtsbarkeit sind zur Vernehmung von Zeugen und zur Ersuchen an 
Abnahme von Eiden nur diejenigen Konsulu befugt, welchen hierzu die Ermächtigung von dem die Kansuln 
Reichskanzler auf Grund des § 20 des Gesetzes vom 8. November 1867 (Bundesgesetzblatt nehmung von 
Seite 137) ausdrücklich erteilt ist. Die allgemein hierzu ermächtigten Konsuln werden in den Beugen oder 
Konsulatsverzeichnissen (vergleiche § 14 Absatz 2) besonders ersichtlich gemacht; auch wird ein u bnohme 
Verzeichnis der betreffeuden Konsulu alljährlich durch den Sinatzanzeiger veröffettlicht. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1910.
	        
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