Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

484 XXXII. 
8 21. 
Sprache 1. Wegen Form und Inhalt der Ersuchschreiben an fremde Behörden vergleiche §§ 2 und 3. 
tn .nsn 2. Zur Vermeidung von Weiterungen ist von Ersuchen um Anwendung der Formen des 
schreiben deutschen Verfahrens sowie von der Verweisung auf Vorschriften der deutschen Prozeßgesetze 
i regelmäßig abzusehen; dies gilt auch gegenüber den Behörden der an dem Haager Abkommen 
beteiligten Staaten (vergleiche § 19 Absatz 1). Es empfiehlt sich aber, in den Ersuchschreiben 
gegebenenfalls zu bemerken, daß Zeugen nach deutschem Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses 
berechtigt seien. Es kann dann auch darum ersucht werden, die Zeugen über ihr Recht zu belehren. 
§ 22. 
rhk 1. In vielen ausländischen Staaten, z. B. in Belgien, Frankreich, den Niederlanden und 
beschlüssen im Rußland stößt die Erledigung von Ersuchen um Beweisaufnahme auf Schwierigkeiten, wenn 
Auslande die Ersuchen unmittelbar von der Partei bei den ausländischen Behörden gestellt werden. Die 
wich den de Gerichte werden deshalb zweckmäßig dem Beweisführer die Herbeiführung der Beweisaufnahme 
(§ 364 Absatz 1, 2 der Zivilprozeßordnung) nur dann aufgeben, wenn sie z. B. auf Grund 
früherer Erfahrungen annehmen können, daß die Behörden des fremden Staates sich der Beweis- 
aufnahme auf Betreiben der Partei anstandslos unterziehen werden. In allen anderen Fällen 
empfiehlt es sich, daß die Gerichte selbst die Ersuchschreiben erlassen und befördern. Dies gilt 
besonders dann, wenn die Beweisführer dem fremden Staate nicht angehören. 
2. Zu einer diplomatischen Vermittelung behufs Herbeiführung einer Beweisaufnahme, 
deren Betreibung gerichtsseitig der Privattätigkeit einer Partei überlassen ist, liegt ein Anlaß 
in der Regel nicht vor; das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten pflegt deshalb von seiner amtlichen Mitwirkung zur Beförderung von Anträgen 
einer Partei, welche die Vornahme von Beweishandlungen durch ein ausländisches Gericht 
bezwecken, abzusehen. 
§ 23. 
achen un 1. In Belgien, Frankreich, Luxemburg und Spanien ist nur das nach dem Erlasse des 
nehmung in Anklagebeschlusses (arret d'accusation) wissentlich falsch abgegebene eidliche Zeugnis strafbar. 
Strafsachen. Ersuchen um eidliche Vernehmung von Zeugen in jenen Ländern sind deshalb, wenn tunlich, 
erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens zu erlassen (wegen der Herbeiführung uneidlicher 
Vernehmungen in Luxemburg vergleiche § 37 Absatz 2). In den Ersuchschreiben ist dann 
zu bemerken, daß das Hauptverfahren eröffnet ist. 
2. In den Niederlanden wird den Zeugen bei Vernehmungen in der Voruntersuchung 
nur das Versprechen abgenommen, daß sie die Wahrheit sagen werden; auch ist dort die eid- 
liche Vernehmung von Zeugen in Strafsachen regelmäßig nur bei Anwesenheit des An- 
geschuldigten zulässig. Hierauf ist bei Erlaß der Ersuchschreiben Rücksicht zu nehmen. 
8 24. 
Urteils- 1. Zur Vollstreckung deutscher Urteile in Strafsachen wird von keinem fremden Staate 
volstreckung Rechtshilfe gewährt (Ausnahme: Absatz 3).
	        
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