Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIII. 485 
2. In bürgerlichen Sachen werden Kosten= und andere Entscheidungen deutscher Gerichte 
im Wege der Rechtshilfe (§ 791 der Zivilprozeßordnung) in Österreich vollstreckt. In fast 
allen anderen Ländern läßt sich die Vollstreckung nur von der Partei in einem besonderen 
Verfahren bewirken. Jedoch werden die in den Artikeln 18, 19 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß (§ 19 Absatz 1) erwähnten Kostenentscheidungen innerhalb des Vertragsgebiets 
von Amts wegen für vollstreckbar erklärt. Bezüglich der Fassung und Ausfertigung der in 
§ 9 des Ausführungsgesetzes zum Haager Abkommen (Reichsgesetzblatt 1909 Seite 430) be- 
zeichneten Entscheidungen wird auf den allgemeinen Erlaß vom 19. April 1910 Nr. A 13 800, 
die Betreibung ausländischer Gerichtskostenschuldner betreffend, verwiesen. Die Bestimmungen 
dieses Erlasses finden auf die Ausfertigung der übrigen in den Artikeln 18 und 19 des 
Haager Abkommens über den Zivilprozeß erwähnten Kostenentscheidungen entsprechende An- 
wendung. In der Schweiz bedarf es einer Vollstreckbarkeitserklärung der im Abkommen vor- 
gesehenen Kostenentscheidungen nicht, da diese dort von der Partei im gewöhnlichen Betreibungs- 
verfahren zur Vollstreckung gebracht werden können. 
3. Im Verhältnis zu Frankreich besteht der oben (§ 19) angeführte Vertrag vom 
16. April 1846, im Verhältnis zum Kanton Aargau der ebendaselbst angeführte Vertrag vom 
’ 1867. Die Vollstreckung von Entscheidungen der Rheinschiffahrtsgerichte in 
Strafsachen wie in bürgerlichen Sachen ist jedoch durch Artikel 40 der revidierten Rhein- 
schiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Gesetzes-und Verordnungsblatt 1869 Seite 183) 
auch in den Niederlanden gewährleistet. 
F. Rechtshilfeverkehr mit einzelnen fremden Ländern. 
g 26. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen 
dem Reiche und Belgien vom 24. Dezember 1874 (Reichsgesetzblatt 1975 Seite 73), Artikel 
13 bis 15. 
2. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19 
Absatz 1; § 20 Absatz 1 Satz 2. Belgien hat von dem Vorbehalt im Artikel 9 Ab- 
satz 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß Gebrauch gemacht. 
3. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 22, wegen 
der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strafsachen vergleiche 8 23 Absatz 1. 
8 26. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen 
dem Reiche und Brasilien vom 17. September 1877 (Reichsgesetzblatt 1878 Seite 293), Ar- 
tikel 14 bis 16. 
2. Wegen der Ersuchen um Zustellungen vergleiche § 7 I Absatz 1c. 
Belgien. 
Brasilien
	        
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