Rumänien.
Rußland.
Schweden.
192 XXXIII.
werden soll, sich befindet; andere Ersuchen um Zustellungen sind an den deutschen Gesandten
in Lissabon zu richten.
8 44.
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen erfolgt kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die
übersetzung der Ersuchschreiben. Wegen der Beförderung der Ersuchschreiben vergleiche § 15
Absatz 3.
2. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19
Absatz 1; § 20 Absatz 1 Satz 2. Rumänien hat von den Vorbehalten im Artikel 1 Absatz 3
und im Artikel 9 Absatz 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß Gebrauch gemacht.
3. Ersuchen um Zustellungen an Deutsche sind in Strafsachen und in bürgerlichen Sachen
an denjenigen deutschen Konsul zu richten, in dessen Jurisdiktionsbezirke die Person sich be-
findet; andere Ersuchen um Zustellungen sind an den deutschen Gesandten in Bukarest zu
richten. In dem Ersuchschreiben beziehungsweise in dem Vorlagebericht an das Ministerium
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist anzugeben, was über
die Staatsangehörigkeit der Person, welcher zugestellt werden soll, ermittelt ist. Bei Ladungen
(vergleiche § 7 II Absatz 2) sind die Termine mit einer Frist von mindestens 3 Monaten
anzuberaumen.
§ 45.
1. Die Erledigung von Zustellungsersuchen nimmt in Rußland viel Zeit in Anspruch;
es ist daher, wenn es sich um die Zustellung einer Ladung handelt, von dem Abgange des
Ersuchschreibens bis zum Termin eine Frist von mindestens drei Monaten freizulassen.
2 Die Adresse derjenigen Personen, an die eine Zustellung erfolgen oder mit denen
verhandelt werden soll (vergleiche § 3 Absatz 2), muß in den Ersuchschreiben besonders sorg-
fältig angegeben werden; befindet sich die Wohnung der Beteiligten in einer größeren Stadt,
so ist sie tunlichst nach Stadtteil, Straße und Hausnummer zu bezeichnen. Außerdem ist der
Vorname des Vaters, wenn er bekannt ist, mitzuteilen.
3. In Strafsachen entstehen durch die Rechtshilfe regelmäßig nur Kosten durch die Über-
setzung der Ersuchschreiben. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III
Absatz 1, 2; § 19 Absatz 1; § 20 Absatz 1 Satz 1.
4. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 22.
§ 46.
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen
dem Reiche und Schweden und Norwegen vom 19. Jannar 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 110),
Artikel 12 bis 14.
2. Wegen der Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen vergleiche § 9 III Absatz 1, 2; § 19
Absatz 1; § 20 Absatz 1 Satz 1. Nach der Erklärung vom 1. Febrnar 1910 (Reichsgesetz-
blatt Seite 455) werden Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich
gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht erstattet; auch werden Zwangszu-