Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

XXXIII. 497 
* 54. 
1. In Strafsachen können Gerichte und Staatsanwälte auch außerhalb des Gebiets der Gesuche in 
Rechtshilfe, z. B. wegen polizeilicher Ermittelungen, Auskunftserteilung und dergleichen mit Straffochen. 
Staatsanwälten und Polizeibehörden eines ausländischen Staates in unmittelbaren Schrift- 
wechsel treten, soweit ein solcher mit den Behörden dieses Staates sonst statthaft ist (vergleiche 
§ 30 Dänemark, § 40 Niederlande, § 42 Osterreich-Ungarn, § 47 Schweiz). 
2. Wird in Strafsachen behufs Erlangung einer Auskunft über ausländisches Recht eine 
Denkschrift eingereicht, so ist darin auch der Wortlaut der maßgebenden inländischen Vorschriften 
mitzuteilen. 
§ 55. 
Bedarf es in Bezug auf Kostenersatz und dergleichen einer Anfrage bei einem Konsul eErsuchen in 
oder bei einer ausländischen Behörde, so hat die betreffende Finanzbehörde sich hierwegen un baenange 
das Gericht zu wenden, bei welchem die Kosten erwachsen sind, und wird dieses geeignetenfalls 
dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Vorlage 
erstatten. 
866. 
1. Abgesehen von den Fällen der Artikel 18, 19 des Haager Abkommens über den Zivil= Beitreibung 
prozeß (§ 24 Absatz 2) ist die Beitreibung im Inland entstandener Gerichtskosten im Auslande derichktolen 
nicht gewährleistet. Außerhab des Geltungsbereichs jenes Abkommens ist die zwangsweise im Auslande. 
Einziehung solcher Kosten nur dann durchführbar, wenn die Beitreibung in einem Lande er- 
folgen soll, in welchem Konsulargerichtsbarkeit geübt wird (vergleiche § 15). Dem Ersuchen ist 
eine Reinschrift der Kostenrechnung beizufügen. Dieselbe muß unter Beidrückung des Gerichts- 
siegels von dem Gerichtsschreiber unterschrieben sein und enthalten: den Namen des Zahlungs- 
pflichtigen, die Bezeichnung der Sache, die einzelnen Kostensätze mit Hinweis auf die an- 
gewendete Vorschrift des Kostengesetzes, die Gesamtsumme der Kosten. Die Betreibung erfolgt 
kostenlos. 
2. Klagen gegen Kostenschuldner sind im Auslande nicht zu erheben, da sie regelmäßig 
unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern und im Erfolge sehr zweifelhaft sind. 
Karloruhe, den 15. August 1910. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
Der Ministerialdirektor: 
Hübsch. 
Simon. 
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Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910
	        
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